AGBs und Wahl des Gerichtsstands in Spanien und Deutschland

Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Rechtsverkehr zwischen deutschen Unternehmern genügt es in der Regel, wenn auf die Geltung der AGB hingewiesen wird und die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den anderen Vertragsteil besteht.

In Spanien ist auf AGB in der Verhandlungssprache hinzuweisen

Befindet sich der Kunde oder Lieferant jedoch in Spanien muss auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Verhandlungssprache hingewiesen werden. Außerdem sollten die AGB (nachweislich) übergeben worden sein.

Da die Verwendung von AGBs in Spanien zudem viel weniger verbreitet ist als im deutschsprachigen Raum, ist deren wirksame Einbeziehung daher besonders wichtig.

Sofern zwischen den Parteien keine Rahmenvereinbarung besteht, sind zentrale Regelungen wie etwa die Rechtswahl oder der Gerichtsstand oft allein nur in den AGB enthalten. Daher ist für die Wahl des zuständigen Gerichts die wirksame Einbeziehung der AGB entscheidend.

In Deutschland genügt – wie auch in der Praxis üblich – der widerspruchslose Verweis auf die im Internet oder auf Anfrage bei dem Käufer/Verkäufer erhältlichen AGB. Der Hinweis kann sowohl während der Vertragsverhandlungen als auch bei Vertragsschluss (aber nicht erst auf der Rechnung) erfolgen.

In Spanien muss die AGB tatsächlich übergeben werden

Bei spanischen Vertragspartnern muss der Hinweis auf die AGB in der Verhandlungssprache erfolgen (in der Regel ist das Spanisch oder Englisch). Ferner ist es nötig, dass die AGB tatsächlich übergeben wurden oder zumindest die Geltung deutschen Rechts bereits vereinbart wurde. Dies wird in der Praxis oft unterlassen. Der Nachweis der wirksamen Übergabe lässt sich am besten durch eine kurze Bestätigung in einem schlanken Rahmenvertrag regeln. Bei dieser Gelegenheit kann auch eine effiziente, in der AGB nicht wirksam zu vereinbarende Haftungsbeschränkung ausgehandelt werden.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.