Die schuldhafte Insolvenz und die Haftung der Muttergesellschaft in Spanien

Während des Insolvenzverfahrens kann der Beurteilungsabschnitt der Insolvenz eröffnet werden, mittels welchem festgelegt wird, ob die Insolvenz schuldhaft ist und ob eine Haftung der Geschäftsführer und der Muttergesellschaft vorliegt.

Der Beurteilungsabschnitt

Innerhalb des Insolvenzverfahrens ist vorgesehen, dass in demselben richterlichen Beschluss (resolución judicial), in dem die Einigung oder der Auflösungsplan genehmigt wird oder die Auflösung der Gesellschaft angeordnet wird, auch der Sechste Abschnitt (Sección Sexta) oder Beurteilungsabschnitt der Insolvenz eröffnet wird. In diesem Abschnitt beschließt der Richter ob die Insolvenz zufällig oder schuldhaft ist.

Die schuldhafte Insolvenz

Artikel 164.1 der spanischen Insolvenzordnung (Ley Concursal) legt fest, dass die Insolvenz immer dann schuldhaft ist, wenn die Entstehung oder Verschlechterung der Insolvenzlage durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Geschäftsführer, der faktischen oder rechtlichen Liquidatoren, oder der Generalbevollmächtigten und derjenigen, die diese Voraussetzungen innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Insolvenzerklärung erfüllt haben, verursacht wurde, ebenso wenn die Gesellschafter ohne nachvollziehbaren Grund die Aufnahme von Krediten oder die Ausgabe von Wertpapieren oder Wechseln verweigert haben.

Vermutungsregelungen der schuldhaften Insolvenz

Die spanische Insolvenzordnung normiert eine Reihe von Sachverhalten, bei welchen vermutet wird, dass die Insolvenz schuldhaft ist. Hiervon sind unter anderem hervorzuheben:

  • Der grobe Verstoß gegen Buchführungspflichten
  • Vorlage gefälschter Unterlagen bei der Insolvenzanmeldung
  • Entziehung von Vermögenswerten zu Lasten der Gläubiger
  • Die Nichterfüllung der Insolvenzanmeldungspflicht
  • Nichterfüllung der Pflicht zur Mitwirkung gegenüber dem Richter und/oder dem Insolvenzverwalter.

Ebenfalls sollte darauf hingewiesen werden, dass die Nichterfüllung der Pflicht zur Insolvenzanmeldung durch den Schuldner innerhalb der zweimonatigen Frist vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Insolvenz, oder die Verzögerung dieser Anmeldung, unter Anderem, eine Verschuldensvermutung bezüglich der Entstehung oder Verschlechterung der Insolvenz auslöst. Damit einhergehen kann die Einstufung der Insolvenz als schuldhaft und die Haftung des Geschäftsführers.

Folgen der Einstufung der Insolvenz als schuldhaft

Die Folgen, die sich für die Geschäftsführer aus der Einstufung der Insolvenz als schuldhaft ergeben, können beinhalten:

  • Ein 2 bis 15 jähriges Verbot fremdes Vermögen zu verwalten
  • Der Verlust etwaiger Gläubigerrechte
  • Als schwerwiegendste Folge, die vollumfängliche Haftung mit dem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten, die nicht vollständig aus der Insolvenzmasse befriedigt wurden, d.h. die Pflicht das Insolvenzdefizit auszugleichen.

Angesichts dieses Haftungssystems, dem die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften im Insolvenzfall unterworfen sind, ist es unerlässlich, dass sie jederzeit mit der größtmöglichen Sorgfalt handeln und ihr Handeln stets dem Gesellschaftswohl dient.

Haftung der Muttergesellschaft bei der verschuldeten Insolvenz

Der Wortlaut von Artikel 164 der spanischen Insolvenzordnung sieht vor, dass die Haftung nicht nur die Geschäftsführer und die Liquidatoren der Gesellschaften trifft, sondern auch ihre faktischen Geschäftsführer.

Es besteht die Möglichkeit, dass bei der Insolvenz der Tochtergesellschaft die Forderungen der Gläubiger nicht gänzlich befriedigt wurden und sich an die Muttergesellschaft wenden; und ihr somit die Stellung eines faktischen Geschäftsführers der insolventen Tochter zuschreiben, mit dem Ziel, dass diese für die im Insolvenzverfahren nicht beglichenen Verbindlichkeiten aufkommt.

Zur Haftung der Muttergesellschaft (oder in diesem Fall die ihrer Geschäftsführer) muss der Beweis für ihr rechtswidriges Handeln und den Schaden den dieses bei der Tochtergesellschaft verursacht hat, erbracht werden. Zudem muss bewiesen werden, dass dieser Schaden nicht während des Insolvenzverfahrens ausgeglichen worden ist.

Sollten Sie weitere Beratung bezüglich der Haftung der Muttergesellschaft oder der Geschäftsführer bei schuldhafter Insolvenz benötigen, dann zögern Sie nicht Mariscal & Abogados zu kontaktieren.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Rosario Rodríguez hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Gesellschaftsrecht und Gesellschaftsgründung in Spanien spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Französisch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Rosario Rodríguez zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.