Alternative Streitbeilegung durch Reform der Schiedsgerichtsbarkeit in Spanien

Die spanische Regierung hat den Entwurf des Reformgesetzes zur Schiedsgerichtsbarkeit verabschiedet und an die gesetzgebenden Verfassungsorgane (Cortes Generales) weitergeleitet. Das Vorhaben soll das Gesetz zur Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2003 (Ley 60/2003 vom 23. Dezember 2003), welches mit einer Verfassungsänderung einherging, reformieren.

Ziele der Reform

Durch die Reform sollen alternative Methoden zur Streitbeilegung gefördet und Kosten für die Gerichtsbarkeit reduziert werden. Dies ist insbesondere auch deshalb erforderlich, weil in den letzten Jahren die Anzahl der Gerichtsverfahren, insbesondere im Bereich des Handelsrechts, enorm angestiegen ist. Davon sind insbesondere die größeren Metropolen wie Madrid, Barcelona und Valencia betroffen.

Durch die Änderungen soll das Verfahren beschleunigt werden und eine verstärkte Nutzung der Schiedsgerichtsbarkeit angestrebt werden, sodass die internationale Stellung Spaniens als Standort der Schiedsgerichtsbarkeit an Bedeutung gewinnt.

Wesentliche Änderungen

Die Neuregelung soll die gerichtliche Kontrolle der Schiedsgerichtsbarkeit durch die Kammern der obersten Zivil- und Strafgerichte der autonomen Regionen verstärken. Während zuvor die erstinstanzlichen Gerichte zuständig waren, sollen fortan die obersten Gerichte der autonomen Regionen die Streitschlichter ernennen und Klagen mit dem Ziel der Aufhebung des Schiedsspruches überprüfen sowie ausländische Schiedssprüche ausführen.

Der Entwurf sieht eine Änderung der Schlichtungsklausel vor, indem Zuständigkeitsmängel durch den Einwand der Unzuständigkeit angegriffen werden können. Dies erleichtert die Durchführung der Schlichtung national wie international.

Das Gesetz will die Schlichtung auch auf Anfechtungen im Bereich des Gesellschaftsrechts, durch die Einführung der staturarischen Gerichtsbarkeit in Kapitalgesellschaften, ausweiten.

Künftig soll die Schiedsgerichtsbarkeit auch zwischen selbstständig Tätigen eingeführt werden.

Die Funktion der Schlichter soll gestärkt werden, indem sie mehr Verantwortung übertragen bekommen. Damit soll die Unabhängigkeit und Transparenz ihrer Arbeit erhöht werden.

Die Neuregelung sieht auch formale Änderungen des Schiedsspruches vor. Aufhebungsklagen gegen endgültige Schiedsgerichtssprüche sollen in ihrer Durchführung vereinfacht werden und für partielle Kompetenzüberschreitungen soll eine schnelle Lösung hinzukommen.

Künftig sollen auch öffentliche Einrichtungen in das System der alternativen Streitbeilegung aufgenommen werden. Für Streitigkeiten im Bereich der öffentlichen Verwaltung soll ein Schlichtungsverfahren eingeführt werden. Dieses Verfahren soll auch für staatliche Handelsgesellschaften und öffentliche Vereinigungen sowie ihre Aufsichtsorgane gelten.

Auch die Regelung zur Nichtigkeit von Schlichtungsvereinbarungen im Falle eines Gläubigerkonsurses erfährt eine Neuerung. Schlichtungsvereinbarung bleiben künftig trotz Eröffnung des Konkurses gültig.  Nichtsdestotrotz kann der Konkursrichter bei drohender Beeinträchtigungen der Gläubiger den Schiedsspruch aufheben.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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