Die Reform des allgemeinen Verbraucher- und Benutzerschutzgesetzes in Spanien

Die Reform betrifft Verbraucher- und Benutzerverträge, die nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen werden. Unter anderem sind folgende Änderungen von Bedeutung: die Verlängerung der Kündigungsfrist auf mindestens 14 Tage (im Falle der nicht ordnungsmäβigen Belehrung verlängert sich die Frist auf bis zu 12 Monate), oder die Pflicht der Unternehmen, den Endpreis vor dem Vertragsabschluss zu konkretisieren und dem Verbraucher mitzuteilen, damit er das Angebot annhemen kann. Darüber hinaus wird verboten, den Kundendienst für Geschäftszwecke zu verwenden. Ferner wird die Nutzung des Spam-Telefons begrenzt, so dass der Verbraucher sagen kann, wenn er keine weiteren Telefonate haben möchte. Geschäftliche Anrufe werden zwischen 21.00-09.00 Uhr an Wochenenden oder Feiertagen verboten.

Im spanischen Staatsanzeiger vom 28. März 2014 wurde das Gesetz Nr. 3/2014 vom 27. März 2014 veröffentlicht, das den Text des Allgemeinen Verbraucher- und Benutzergesetzes und andere ergänzende Gesetestexte ändert. Dieses neue Gesetz wurde durch den Königlichen Erlass Nr. 1/2007 vom 16. November verabschiedet.

Anpassung an das Wachstum von E-Commerce und Fernhandel

Diese Reform hat als Hauptzweck, die Richtlinie 2011/83/EU vom 22. November 2011 über den Verbraucher- und Benutzerschutz in nationales Recht umzusetzen. Dabei handelt es sich um eine erforderliche Anpassung, wenn man das in den letzten Jahren in Spanien zu berücksichtigende Wachstum des elektronischen Geschäftsverkehrs und des Fernabsatzes betrachtet.

Das Gesetz ist am 29. März 2014 in Kraft getreten und enthält eine Übergangsregelung, wonach das neue Gesetz auf Verbraucher- und Benutzerverträge anwendbar ist, die nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden.

Das neue Gesetz stärkt vor allem den Verbraucherschutz beim Abschluss von Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften.

Dieser Artikel ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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