Die spanische Gesetzgebung zu Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Aus rechtlicher Sicht betrachtet, wird dieses Rechtsgebiet einerseits durch das Gesetz 10/2012 vom 28. April zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie andererseits durch das königliche Dekret 925/1996 vom 9. Juni, durch welches die Reglementierung des Gesetzes 19/1993 bestätigt wurde, geregelt. Weiterhin ist in diesem Kontext das Gesetz 12/2003 vom 21. März zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung zu beachten.

Expertenkommision zur Vermeidung von Geldwäsche in Spanien

Außerdem wurde am 17. Juli 2013 in Madrid die Expertenkommission zur Vermeidung von Geldwäsche in Spanien (Asociación de Expertos en Prevención de Blanqueo de Capitales de España) mit dem Namen INBLAC (Instituto de Expertos en Prevención de Blanqueo de Capitales) gegründet. Diese besteht aus Experten aus der Lehre sowie der Praxis, welche sich mit dem Thema der Vermeidung von Geldwäsche befassen und deren Ziel es ist, eine institutionelle Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Behörden im Bereich der Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen. Ein besonderes  Augenmerk liegt dabei auf der Zusammenarbeit mit SEPBLAC.

Welche Personen müssen Daten zur Geldwäscheprävention offenlegen?

Die geltende Rechtslage fordert in Bezug auf die verpflichtenden Subjekte, dass  bestimmte Personen verpflichtet sind, Informationen über Aktivitäten weiterzugeben, die eine Verbindung zur Geldwäsche aufweisen könnten. Unter anderem zählen zu diesen Personen Finanzinstitute (Kreditanstalten, Versicherungen, Verwalter von Wertpapieren sowie von Kreditgarantien, Zahlungsinstitute und virtuelle Geldinstitute). Desweitern zählen zu diesem Personenkreis Immobilienmakler, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Anwälte, Prozessvertreter, Notare, Registerbeamte, Spielkasinos und Auktionshäuser. Außerdem zählen zu diesen von Gesetzeswegen verpflichteten Personen, Händler die im Vertrieb tätig sind und Barzahlungen von 15.000 € oder höher erhalten. Unter Barzahlung ist zu verstehen, wenn ein Bankschenk gleich welcher Währung auf den Verkäufer ausgestellt wird, oder wenn in sonst einer Art und Weise bar gezahlt wird. Dies impliziert auch die direkte Bezahlung des Verkäufers mittels elektronischen Geldes.

Datenschutzverpflichtungen für Gesellschaften und Stiftungen in Spanien

Zudem führt das Gesetz neue Verpflichtungen für Gesellschaften und Stiftungen ein. Artikel 39 sieht vor, dass Gesellschaften und Stiftungen alle Aufzeichnungen, die zur Identifikation von Personen dienen, welche finanzielle Mittel erhalten oder eingebracht haben, über einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren haben. Diese Aufzeichnungen werden dem Protektorat, der Kommission zur Überwachung von Aktivitäten zur Terrorismusfinanzierung, der Kommission zur Vermeidung von Geldwäsche und Finanzdelikte sowie den anderen zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismus zuständigen juristischen und administrativen Behörden zur Verfügung gestellt.

Welches Protokoll müssen Unternehmen bei der Geldwäscheprävention befolgen?

Das zweite Kapitel des Gesetzes betrifft den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab (normal, vereinfacht, verstärkt) welchen die verpflichtenden Unternehmen bei der Befolgung ihrer Aufgaben anzuwenden haben. Diese Aufgabe besteht aus der formellen sowie reellen Identifikation, welche direkt oder indirekt beabsichtigen könnten, die Herkunft ihres Geldes legal aussehen zu lassen.

Diese Maßnahmen zur Identifikation und Untersuchung müssen in einem Handbuch oder schriftlichen Protokoll festgehalten werden, um Mitarbeiter zu schulen. Zudem sollten die ergriffenen Maßnahmen variieren, je nach Risiko und abhängig vom Kunden, Art der Geschäftsbeziehung, Produkt und Transaktion.

Cristina Sandoval & Jesús Sánchez

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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