Die Vertretung eines Unternehmens in Spanien – ein Geschäftsführer oder ein leitender Angestellter?

Um über die Vertretung eines Unternehmens in Spanien Bescheid zu wissen, ist es unumgänglich, die Unterschiede zwischen der Figur des Geschäftsführers und der des leitenden Angestellten zu kennen. Obwohl sich die Vertretungsaufgaben beider Ämter decken können, bestehen, was das anwendbare Recht, die Bestellung, das Vertragsverhältnis und die Autonomie bei der Erfüllung dieser Aufgaben betrifft, bedeutende Unterschiede.

Geschäftsführer versus leitender Angestellter

Dem Geschäftsführer obliegt die Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft und er legt ihre Strategien und Leitlinien fest. Daher braucht jedes Unternehmen einen Geschäftsführer. Leitende Angestellte haben mit der rechtlichen Inhaberschaft des Unternehmens verbundenen Befugnisse, das heißt, sie treffen selbstständig und unter eigener Verantwortung Entscheidungen in seinem Namen und sind dabei nur durch die vom Verwaltungsorgan gesetzten allgemeinen Leitlinien und Ziele eingeschränkt.

Geltende Rechtsvorschriften

Für den leitenden Angestellter gilt das besondere Arbeitsverhältnis der Bediensteten der höheren Führungsebenen, das durch das Königliche Dekret 1382/1985 vom 1. August und hilfsweise durch das Gesetz über die Rechte der Arbeitnehmer geregelt wird. Den Geschäftsführer verbindet mit dem Unternehmen eine reine Geschäftsbeziehung, die dem Kapitalgesellschaftsgesetz unterliegt.

Laut Gesetz muss in Spanien jedes Unternehmen ein Geschäftsführungsorgan haben, das die Gesellschaft in allen Belangen vertritt. Es kann aus einem alleinigen Geschäftsführer, aus mehreren, gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführern oder einem Verwaltungsrat bestehen. Die Beschäftigung eines leitenden Angestellten jedoch erfolgt freiwillig und hängt von den Bedürfnissen des jeweiligen Unternehmens ab.

Unterschiede zwischen dem Geschäftsführer und dem leitenden Angestellten

Bestellung

  • Die Gesellschafterversammlung hat die Pflicht, mindestens einen Geschäftsführer zu bestellen, der seine Funktionen ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung ausübt. Die Bestellung muss im Handelsregister eingetragen werden
  • Dem leitenden Angestellten wird normalerweise vom Geschäftsführer eine (beschränkte) Generalvollmacht erteilt. Die ihm im Unternehmen zufallenden Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in einem Arbeitsvertrag für höhere Führungskräfte festgelegt.

Vertragsverhältnis

  • Wird ein alleiniger Geschäftsführer bestellt, so ist die Errichtung eines Vertrags – bei dem es sich um einen Geschäftsvertrag handelt – in der Regel freigestellt. Wird jedoch ein Verwaltungsrat eingesetzt, so müssen das leitende und das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied einen Vertrag mit der Gesellschaft eingehen
  • Leitende Angestellte müssen auf jeden Fall bei Beginn ihrer Tätigkeit einen Arbeitsvertrag für höhere Führungskräfte unterzeichnen. Es ist wichtig, dass in diesem Vertrag Aspekte der Arbeitsbedingungen wie Entgelt oder Arbeitszeit genau festgelegt werden, vor allem weil für diese Angestellten kein Tarifvertrag gilt und das Dekret, welches das Arbeitsverhältnis besonderer Art der Bediensteten der höheren Führungsebene regelt, ein flexibleres System vorsieht als das normale Arbeitssystem.

Handlungsfreiheit

Ein grundlegender Unterschied zwischen dem Geschäftsführer und dem leitenden Angestellten liegt in der Handlungsfreiheit. Als Kriterien zur Unterscheidung von Geschäftsführern und leitenden Angestellten können die Autonomie und die Beschränkungen herangezogen werden, mit denen sie ihre Funktionen ausüben.

  • Der Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. Mit seiner Bestellung durch die Gesellschafterversammlung und der entsprechenden Eintragung im Handelsregister wird er uneingeschränkt befugt, im Namen der Gesellschaft Verbindlichkeiten gegenüber Dritten einzugehen. In der Regel können die Aufgaben des Geschäftsführers nicht über die gesetzlich oder im Gesellschaftsvertrag festgelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden.

Die Gesellschafterversammlung, deren Kompetenzen ebenfalls gesetzlich geregelt sind, ist dafür zuständig, die Geschäftsführer ihres Amtes zu entheben.

  • Auch leitende Angestellte haben mit der rechtlichen Inhaberschaft und den allgemeinen Zielen des Unternehmens verbundene Befugnisse. Sie üben ihre Funktionen kraft ihnen erteilter General- oder Sondervollmachten mit oder ohne Einschränkungen aus. In jedem Fall sind den leitenden Angestellten durch die Anweisungen des Verwaltungsorgans Grenzen gesetzt. Das Verwaltungsorgan kann die Vollmachten der leitenden Angestellten jederzeit erweitern oder widerrufen.

Ob ein Geschäftsführer oder ein leitender Angestellter mit der Vertretung der Gesellschaft betraut wird, hängt in Spanien von dem Vertrauen des Unternehmens in die für das Amt ausersehene Person ab. In kleinen und mittleren Unternehmen ist es empfehlenswert, eine mit dem Unternehmen verbundene Person (Eigentümer oder langjährige Mitarbeiter) als Geschäftsführer zu bestellen. Sollte dieses Vertrauen nicht bestehen, kann ein Vertrag für Bedienstete der höheren Führungsebene errichtet und gleichzeitig eine Vollmacht erteilt werden, in denen die als angesagt erachteten Einschränkungen festgelegt sind.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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