Entjustizialisierung des Geschäftslebens: ein großer Schritt in die richtige Richtung

Änderungen des Gesellschaftsgesetzes durch das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Am 3. Juli 2015 hat das spanische Amtsblatt das Gesetz 15/2015 über die freiwillige Gerichtsbarkeit veröffentlicht. Einige Teile dieser Klauseln sind am 23. Juli wirksam geworden, während viele andere zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden.

Ziele des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Eines der Hauptziele dieses Gesetzes war die Verlegung von Fällen, die nur im Gericht beigelegt werden konnten. Dies stellt einen großen Schritt des Gesetzgebers in die richige Richtung dar: durch das Arbeitspensum der Gerichte, insbesondere der Handelsgerichte, bestand die Notwendigkeit, zu hinterfragen, welche Fragen außergerichtlich gelöst werden können, immer unter Wahrung von gesetzlichen Garantien und Rechtssicherheit.

Besonders bemerkbar war im Rahmen des spanischen Gesellschaftsgesetzes die Übertragung der Gerichtsbarkeit der Gerichte zu den spanischen Handelsregistern. Dies stellt angesichts ihres hohen Niveaus an technischem Verständnis in Gesellschaftsangelegenheiten und der bemerkenswerten Behändigkeit, mit welcher sie die Fälle zweifellos bearbeiten werden, eindeutig eine weise Entscheidung dar.

Gerichtsbarkeit der Handelsregister

In diesem Zusammenhang muss die Möglichkeit des für eine Gesellschaft aufgrund ihres Sitzes zuständigen Handelsregisters hervorgehoben werden, eine Versammlung der Gesellschafter dieser Gesellschaft einzuberufen, wenn die Geschäftsführer dieser Gesellschaft dies nicht in dem gesetzlich vorgesehen Zeitraum getan haben oder wenn Gesellschafter, die zusammen mindestens 5% des eingetragenen Gesellschaftskapitals innehaben, dies beim Handelsregister beantragt haben.

Weiterhin wurde den Handelsregistern auf dieselbe Weise Gerichtsbarkeit für Angelegeneheiten der Kapitalreduzierung wegen fehlender Ausschüttung von Aktien, der Ernennung der Rechnungsprüfer, Konkursverwalter oder Vertreter, oder die Einberufung einer Generalversammlung der Schuldtitelinhaber übertragen.

In einem modernen Staat wie Spanien hat die unerträgliche Verspätung, die wegen der Gerichtsbarkeit der Gerichte über diese Angelegenheiten entstanden ist, eine dringende Reform bewirkt, welche im Hinblick auf ein besser funktionierendes Gesellschaftsleben nur eine frohe Zukunft haben kann.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen.

Mariano Jiménez, Geschäftsführender Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Prozessrecht und auf handels-, arbeits- und zivilrechtliche Schiedsverfahren spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Englisch, Deutsch und Französisch. Bitte zögern Sie nicht Mariano Jiménez zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.