Seit der Covid-19-Pandemie hat sich die Fernarbeit bzw. das Homeoffice als eine weit verbreitete Form der Dienstleistungserbringung etabliert, insbesondere auf gemeinschaftlicher Ebene. Es ist gängige Praxis, dass Unternehmen ihren Beschäftigten gestatten, ihre Arbeitsleistungen aus der Ferne zu erbringen – sogar aus dem Ausland.
Doch was geschieht, wenn eine Person von Spanien aus für ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat tätig wird? Welche Rechtsordnung findet auf den Arbeitsvertrag Anwendung und welche Sozialversicherungsvorschriften sind einschlägig?
Anwendbare Rechtsvorschriften für internationales Homeoffice
In Spanien regelt das Gesetz 10/2021 vom 9. Juli über Fernarbeit das Homeoffice für Unternehmen, die ihre Tätigkeit auf nationalem Hoheitsgebiet ausüben. Diese Vorschrift enthält jedoch keine spezifischen Regelungen in Bezug auf internationales Homeoffice.
Das europäische Regelwerk als Bezugsrahmen h3
Das Rechtsordnungssystem der Europäischen Union verfügt seinerseits über verschiedene Vorschriften, die, wenngleich sie diese Materie nicht ausdrücklich regeln, eine Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung sowohl aus arbeitsrechtlicher als auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ermöglichen.
Anwendbares Arbeitsrecht: Rom-I-Verordnung h3
Zur Bestimmung des anwendbaren Arbeitsrechts ist auf die Orientierungshilfe zum Thema Homeoffice, CA 125/22REV3, der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 21. Juni 2023 zurückzugreifen. Diese verweist unmittelbar auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, allgemein bekannt als Rom-I-Verordnung.
Diese Verordnung legt die Mechanismen zur Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten fest, in denen das Recht zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union berührt sein kann.
Obwohl je nach Materie spezifische Regelungen vorgesehen sind, statuiert Artikel 3 der Rom-I-Verordnung die Freiheit der Parteien, das auf das konkrete Rechtsgeschäft anwendbare Recht selbst zu wählen. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag zum Ausdruck kommen.
Anschließend regelt Artikel 8 das auf individuelle Arbeitsverträge anwendbare Recht und legt Möglichkeiten fest, die unter bestimmten Umständen den Vorrang der Rechtswahl durchbrechen können:
- Das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich ausübt.
- Das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, über die der Arbeitnehmer eingestellt wurde.
- Das Recht des Staates, zu dem der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung die engste Verbindung aufweist.
Folglich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich frei vereinbaren, welches Arbeitsrecht auf ihren Homeofficevertrag Anwendung findet.
Anwendbares Sozialversicherungsrecht: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 h2
Hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts ist erneut auf die Orientierungshilfe zum Homeoffice, CA 125/22REV3, zurückzugreifen.
In diesem Fall bestimmt die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur anwendbaren Rechtsvorschrift.
Die wesentlichen Regelungen lauten wie folgt:
- Es gilt das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tatsächlich ausgeübt wird.
- Bei vorübergehenden Entsendungen (weniger als 24 Monate) bleibt das Recht des Herkunftsstaates anwendbar.
- Wenn die Arbeitsleistung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erbracht wird, gilt:
- o Das Recht des Wohnsitzstaates, sofern dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird oder sich dort der Sitz des Arbeitgebers befindet.
- o Andernfalls das Recht des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Diese Regeln sind gemäß den Bestimmungen in Anhang IV der Orientierungshilfe CA 125/22REV3 anzuwenden.
Bei dauerhaften Entsendungen oder solchen von mehr als 24 Monaten findet das Prinzip des lex loci laboris Anwendung, dies bedeutet, dass die Rechtsordnung des Mitgliedstaates Anwendung findet, in dem die Arbeitskraft ihre Leistungen tatsächlich erbringt.
Dies bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 27. September 2012 im Verfahren C-137/11: Der Staat, von dem aus Homeoffice geleistet wird, gilt als Ort der tatsächlichen Dienstleistungserbringung.
Schlussfolgerung
In Ermangelung spezifischer Rechtsvorschriften zum internationalen Homeoffice ist es entscheidend, im Einzelfall sowohl das anwendbare Arbeitsrecht als auch das einschlägigen Sozialversicherungsrecht zu bestimmen. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung, die Einigung der Parteien sowie fundierte Kenntnisse des unionsrechtlichen Rechtsrahmens sind unerlässlich, um rechtliche Konflikte oder Doppelversicherungen zu vermeiden.
Ignacio Secades
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