Arbeitsbedingungen nach Verlust der Geltungskraft des Tarifvertags in Spanien
Der Oberste Gerichtshof von Spanien hat beschlossen, dass die Unternehmen die Arbeitsbedingungen, die die Arbeiter bis zum Auslaufen der Weiterverwendbarkeit (ultra actividad) in Anspruch genommen haben, nach Auslaufen der Geltungskraft eines Tarifvertrags weiterhin anwenden muss. Dies gilt, wenn es keinen übergeordneten Tarifvertrag gibt. Es gilt nicht für neue eingestellte Mitarbeiter, denn auf diese wurde der erwähnte Tarifvertrag nie angewendet.