Neuerungen bei der Gestaltung von Refinanzierungsvereinbarungen in Spanien

Das königliche Gesetzesdekret 4/2014 überarbeitet im Wesentlichen den Mechanismus der rechtlichen Genehmigung, wonach sich die Vereinbarungen auf die Gläubiger erstrecken sollen, die nicht an der Vereinbarung teilnehmen oder diese gar ablehnen, gleich ob mit oder ohne Realkredite. Hinsichtlich solcher Gläubiger mit Sicherheiten soll die Reichweite klargestellt werden.

Obwohl es nun erstmalig möglich ist, Refinanzierungsvereinbarungen mit Gläubigern abzuschliessen, die lediglich 51% der Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmachen, ist es notwendig, die Unterstützung von 60% zu erlangen um die Wartefrist von mindestens 5 Jahren auf solche Gläubiger auszudehnen, die die Vereinbarung ablehnen oder um die Umwandlung der Kredite in Beteiligungsdarlehen zu erreichen.

Wenn es der Schuldner schafft, dass seine Gläubiger, die mindestens 75% ausmachen, der Vereinbarung zustimmen, eröffnet sich die Möglichkeit, die Vereinbarung auch auf solche Gläubiger zu übertragen, die diese nicht unterschrieben haben, bzw. solche, die diese ausdrücklich ablehnen: Aufschiebung bis über 5 Jahre (allerdings nie mehr als 10 Jahre), Schuldenerlasse, Kapitalisierung von Krediten oder Umwandlung derselbigen in Gesellschafterdarlehen, Umwandlung der Schuld in Finanzinstrumente, Fälligkeit oder unterschiedliche Charakteristika der Originalschuld, sowie Abtretung von Gütern oder Rechten an Gläubiger, die etwa als Teil- oder Gesamtschuldtilgung angerechnet werden.

Konkretes Vorgehen bei Refinanzierungsvereinbarungen

  • Um die Geschwindigkeit und die Flexibilität hinsichtlich der Vereinbarungen zu steigern, obgliegt es einzig dem Richter zu überprüfen, ob die Versammlung der geforderten Mehrheit erreicht sowie die formalen Voraussetzungen hinsichtlich der Vereinbarungen eingehalten wurden. Diese Vereinbarungen können, sofern sie einmal gerichtlich genehmigt wurden, nicht mehr gekündigt werden, selbst dann, wenn das Unternehmen in Konkurs fällt.
  • Wie auch bei den nicht genehmigten Tarifverträgen entfällt das Erfordernis eines Expertenberichts. Dieser wird durch eine Abschlussprüfung zur Bestätigung der Übereinstimmung der Konten der passiven Mehrheiten ersetzt.
  • Zur Erlangung der gerichtlichen Genehmigung sind nicht wie vorher 55% sondern nur noch 51% (einfache Mehrheit) notwendig. Diese Mehrheit berechnet sich nicht wie bisher aus Verbindlichkeiten mit Kreditinstituten, sondern aus sämtlichen Gläubigern gegenüber denen Verbindlichkeiten bestehen. Darunter fallen alle, denen gegenüber irgendeine Art von Schuld besteht (nicht umfasst werden dabei als Konsequenz, Gläubiger bei Geschäften im normalen Handelsverkehr und öffentlich rechtliche Schuldner, wie die Finanzbehörde oder die Sozialversicherung), unabhängig davon, ob sie der Finanzaufsicht unterliegen oder nicht. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass andere Gläubiger, zu deren Gunsten keine Verbindlichkeiten bestehen weder nach öffentlichem Recht, der Vereirnbarung anschliessen.
  • Ebenfalls als Neuheit gilt, dass wenn ein Teil der Verbindlichkeiten in Konsortialkrediten besteht, sämtliche von diesem Kredit betroffene Gläubiger von den Wirkungen der Refinanzierungsverebinarung umfasst werden, sofern 75% der Verbindlichkeiten, die durch den Kredit repräsentiert werden, dafür stimmen oder die Minderheit, die dem Konsortialkredit zugestimmt hätte. Die Massnahme kann einen grossen Einschlag auf die Praxis haben, da somit die Möglichkeit eines Zwists mit den Minderheitsgläubigern in einer Gewerkschaft ausgelöscht wird. Zudem erscheinen die Vereinbarungen mit Mehrheiten über 75% als unfruchtbar hinsichtlich dieses Effekts.
  • Falls sich 60% der Gläubiger mit einer Aufschiebung um 5 Jahre (Stundungen) und der Kreditumwandlung in Gesellschafterdarlehen mit derselben Frist einverstanden erklären, wirken diese Effekte auch auf die Gläubiger ohne Realkredite, die nicht einverstanden sind. Sofern die Vereinbarungen von 75% der Gläubiger unterzeichnet wurde, findet diese auch auf ablehnende Gläubiger Anwendung: Wartezeiten zwischen 5 und 10 Jahren, Erlasse, Kreditumwandlung in Aktien oder Anteile, oder Verzicht auf Gesellschafterdarlehen, Umwandlung der Schulden in ein anderes Finanzierungsinstrument mit verschiedenem Charakter sowie Veräusserung von Gütern als Schuldenzahlung.

Refinanzierungsvereinbarungen und deren Wirkung auf Realkreditverträge

Derzeit entfalten die genehmigten Refinanzierungsvereinbarungen noch keine Wirkung auf Realkreditverträge (Hypotheken, Pfandrechte usw.). Dies wird sich infolge der Reform unter folgenden Voraussetzungen ändern:

  • Für den Teil des Kredits, der den Wert der Garantie übersteigt: Hierbei finden die vorher genannten Wirkungen der Vereinbarung Anwendung (Wartefristen, Kreditumwandlung usw.), unter denselben Voraussetzungen wie bei unbesicherten Krediten und mit denselben Mehrheiten.
  • Bis zum Wert der Garantie: Die Wirkungen der vorher bezeichneten Vereinbarungen werden ausgeweitet, sofern dies durch dieselbe Mehrheit von 65 und 80% akzeptiert wird; dies wird in Funktion des Wertes der Garantien der akzeptierenden Gläubiger berechnet.
  • Andererseits besteht die Möglichkeit, dass die Refinanzierungsvereinbarungen Regelungen über die Umwandlung der Schuld in Kapital enthalten (die auch für ablehnende Gläubiger gelten). Die Vereinbarung muss durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen werden und es besteht als Alternative der Erlass für den ablehnenden Gläubiger, welcher ein Wahlrecht diesbezüglich hat.
  • Des Weiteren, und dies gilt auch für nicht genehmigte Vereinbarungen, wird vermutet, dass der Schuldner die Schuld an der Herbeiführung des Konkurses hat, sofern er ohne einen Grund die Kapitalisation abgelehnt hatte.

Dieser Artikel ist keine juristische Beratung

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