Änderungen im spanischen Insolvenzgesetz zur Neuregelung von Refinanzierungsvereinbarungen

Unter den wichtigsten Aspekten, die durch das spanische königliche Gesetzesdekret 4/2014 geändert werden, welches noch durch den Kongress ratifiziert werden muss, sticht besonders die neue Regelung über die juristischen Refinanzierungsvereinbarungen heraus, wodurch Schuldenabbau sowie Kapitalisierung möglich sind, ferner Zahlungsaufschiebungen, welche im insolvenzrechtlichen Jargon besser bekannt sind als Wartezeit.

Die Mehrheit der Gläubigerschaft bei Refinanzierungsvereinbarungen in Spanien

Sofern die Mehrheit der Gläubigerschaft zustimmt, können diese Wirkungen auch auf jene Gläubiger ausgeweitet werden, die mit genannter Vereinbarung nicht einverstanden sind. Dies sind die wesentlichen Änderungen, die von nun an für nicht wenige Unternehmen zu einer Erleichterung hinsichtlich der Schuldenlast führen werden.

Es ergibt sich die Möglichkeit derartige Vereinbarungen mit einem oder mehreren Gläubigern abzuschliessen, sofern diese geeignet sind, die finanzielle Situation des Unternehmens zu verbessern ohne die Notwendigkeit, neue Schulden aufzunehmen. Diese Vereinbarungen können lediglich durch einen Richter am Insolvenzgericht widerrufen werden, sollten die notwendigen Voraussetzungen nicht eingehalten worden sein.

Dieser Beitrag ist nicht als rechtliche Beratung zu verstehen

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  1. […] es nun erstmalig möglich ist, Refinanzierungsvereinbarungen mit Gläubigern abzuschliessen, die lediglich 51% der Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmachen, ist es […]

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