Einrichtung eines öffentlichen Insolvenzregisters in Spanien durch neues Insolvenzgesetz

Am 3. Dezember 2013 wurde im Gesetzesblatt das Königliche Dekret 892/2013 vom 15. November zur Regelung des öffentlichen Insolvenzregisters verkündet. Es ermöglicht die Publizität der Bearbeitung der Gläubigerversammlungen und deren Ergebnis. Das Ziel ist, die Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Das Dekret wird erst am 3. März 2014 in Kraft treten. Das Justizministerium wird jedoch die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Inhalt der Insolvenzbeschlüsse zu Verfahren, die bis zum Datum des Inkrafttretens nicht abgeschlossen sind, in das Öffentliche Insolvenzregister aufgenommen wird. Bis zur endgültigen Einrichtung des öffentlichen Insolvenzregisters gilt das bestehende Publizitätssystem für Insolvenzen weiter.

Mit diesem öffentlichen Register sollen Probleme gelöst werden, die nach dem Inkrafttreten des Insolvenzgesetzes von 2003 aufgetreten sind. Bereits in diesem Gesetz wurde der Öffentlichkeit der Gläubigerversammlungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Eigentlich bestand bereits seit 2005 ein öffentliches Register über Insolvenzbeschlüsse. Es bot allerdings Teilinformationen und wies bestimmte Mängel auf.

Das neue öffentliche Insolvenzregister dient sowohl der Information über Insolvenzbeschlüsse, die im Verlauf des Verfahrens getroffen werden, als auch über die Eröffnung von Verhandlungen im Hinblick auf außergerichtliche Einigungen und deren Abschluss sowie zu den sich daraus ergebenden Registereintragungen.

Das Öffentliche Insolvenzregister ist das Instrument für die Koordinierung zwischen den Kammern für Handelssachen an den Amtsgerichten und den verschiedenen öffentlichen Registern sowie zwischen Registerführern und Notaren. Damit sollen Gerichtsbeschlüsse vermieden werden, deren Eintragung in die entsprechenden Register anschließend zu Problemen führen, sowie über die Verfahren zur außergerichtlichen Einigung über Zahlungen.

Publizität und Internetzugang

  • Die Publizität der im Öffentlichen Insolvenzregister veröffentlichten Insolvenzbeschlüsse erfolgt über ein Internetportal, das sich in dem vom Justizministerium festgelegten elektronischen Sitz befinden wird.
  • Das Öffentliche Insolvenzregister untersteht dem Justizministerium und ist der Ministerialabteilung für Register- und Notariatswesen (DGRN) zugeordnet. Mit der praktischen Bearbeitung des Publizitätsdienstes wird die Berufskammer der Grundbuchführer, Handelsregisterführer und Führer der Register für bewegliche Sachen betraut. Die Durchführung erfolgt auf deren Kosten und ist dem Justizministerium unterstellt.
  • Mitteilungen durch das Öffentliche Insolvenzregister finden stets auf elektronischem Wege statt. Lediglich bei Unmöglichkeit, elektronische Medien einzusetzen, können die Mitteilungen über andere Medien erfolgen, die gemäß den geltenden Vorschriften die gleiche Sicherheit und Unversehrtheit des Inhalts gewährleisten.
  • Der Zugang zum Öffentlichen Insolvenzregister ist öffentlich, kostenlos und ohne Unterbrechung möglich. Eine Begründung oder ein Nachweis eines rechtmäßigen Interesses ist nicht erforderlich.

Diese Ausführungen zeigen, dass die Rolle des Öffentlichen Insolvenzregisters als Quelle rechtlicher Informationen gestärkt wird. Die tagtäglichen Belange der Bürger, Juristen, Behörden, Unternehmen und aller sonstigen Betroffenen werden durch das Register erleichtert. Es ermöglicht den Zugriff von Banken, Gläubigern, Geschäftspartnern und Verbrauchern auf amtliche und zuverlässige Informationen in Insolvenzfällen und gewährleistet den Grundsatz der Einheit der Insolvenzinformationen, indem auf die Informationen des Registers über das Internet zugegriffen werden kann.

Aufbau und Inhalt des Registers

Der Aufbau des Spanisches Öffentlichen Insolvenzregisters ist in Artikel 198 Insolvenzgesetz festgelegt. Er besteht aus drei Abteilungen: Die erste Abteilung enthält die gerichtlichen Insolvenzbeschlüsse, die zweite Abteilung die Publizität der Eintragung von Insolvenzbeschlüssen und die dritte Abteilung die außergerichtlichen Einigungen.

Die in den einzelnen Abteilungen des Registers enthaltenen personenbezogenen Daten in Insolvenzbeschlüssen und Registereintragungen werden innerhalb eines Monats nach Ablauf ihrer Wirkung gelöscht.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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