Einberufung der Hauptversammlung durch Minderheitsgesellschafter in Spanien
Artikel 168 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften in Spanien bestimmt, dass die Minderheitsge-sellschafter einer Gesellschaft von den Geschäftsführern derselben fordern können, eine Hauptver-sammlung einzuberufen. Sie können ebenso die Unterlagen in Bezug auf die Konten der Gesellschaft zur Prüfung anfordern.