Photovoltaikanlagen zur Eigenstromerzeugung in Spanien

Das Real Decreto 244/2019 vom 5. April 2019 brachte wichtige Neuerungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für die Eigenstromerzeugung in Spanien. Von Photovoltaikanlagen erzeugte, überschüssige Energie kann automatisch in das allgemeine Stromnetz eingespeist und vergütet werden.

Der Eigentümer der Photovoltaikanlage und der Verbraucher des produzierten Stroms müssen nicht personenidentisch; dies eröffnete insbesondere Möglichkeiten für neue Geschäftsmodelle zur Finanzierung und/oder Optimalisieren der Rentabilität der Anlagen – beispielsweise durch die Schaffung von Verbrauchergemeinschaften oder die Unterzeichnung von PPA.

Die geltenden Regelungen bestimmen verschiedene Modalitäten des Eigenverbrauchs, vornehmlich in Abhängigkeit von der überschüssigen Energie der Eigenstrom-Photovoltaikanlagen.

Photovoltaikanlagen mit und ohne Überschuss

Zunächst wird unterschieden zwischen Eigenstrom-Photovoltaikanlagen mit und solchen ohne Überschuss.

Eine Photovoltaikanlage ohne Überschuss ist eine solche, die nicht mehr Energie produziert als vom Haushalt benötigt bzw. konsumiert wird. Sie verfügt über ein Anti-Überschusssystem, welches die Einspeisung in das Netz vermeidet. Teilweise wird diese Variante auch für größere Anlagen gewählt; die überschüssige Energie wird dann oftmals über ein internes Stromnetz an naheliegende Verbraucher (z.B. Industriebetriebe) abgegeben, meist regelt sich ein solches Verhältnis über ein sogenanntes Power Purchase Agreement (PPA).

Photovoltaikanlagen mit Überschuss sind netzgekoppelte Systeme, die nicht nur erneuerbare Energien für den Eigenverbrauch erzeugen, sondern darüber hinaus die überschüssige Energie in das Netz einspeisen.

Der Preis für die eingespeiste Energie hängt generell vom aktuellen Preis des Pools und den Angeboten der einzelnen Stromversorger ab.

Photovoltaikanlagen mit und ohne vereinfachten Überschussausgleich

Weiter wird unterschieden zwischen Eigenstrom-Photovoltaikanlagen mit und solchen ohne vereinfachten Ausgleich. Für kleinere Anlagen (unter 100 kW) besteht die Möglichkeit, eines sogenannten vereinfachten Überschussausgleich (compensación simplificada).

Findet ein vereinfachter Ausgleich statt, weist der Energielieferant der in das Netz eingespeisten Energie einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis zu, welchen er dann automatisch von der Stromrechnung abzieht. Bei dem Vertrag zwischen Stromerzeuger und Energielieferanten handelt es sich um ein Standarddokument, dessen Inhalt grundsätzlich nicht verhandelbar ist.

Außerhalb des vereinfachten Ausgleichs erfolgt eine solche Verrechnung nicht, der Strom ist dann gemäß allgemeiner Bedingungen am freien Strommarkt zu verkaufen. Auf die verkaufte Energie müssen dann allgemeine Erzeugungsabgaben sowie die Stromerzeugungssteuer von 7% entrichtet werden. Zudem sind zusätzliche Formalitäten zu beachten.

Photovoltaikanlagen mit Leistung von < 15 Kilowatt

Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 15 Kilowatt sind für private Haushalte und kleinere Unternehmen besonders attraktiv. Die bequemste Lösung ist, sich für die Eigenstromerzeugung mit vereinfachten Überschussausgleich (compensación simplificada) zu entscheiden, da die Formalitäten stark vereinfacht sind, indem der Eigenstromerzeuger von der Einholung von Zugangs-, Anschluss- und Baugenehmigungen befreit ist.

Unter gewissen Umständen kann eine zusätzliche Netzanschluss- und Einspeisegenehmigung notwendig sein, dies betrifft insbesondere Anlagen, die zwischen 15 und 100 Kilowatt produzieren und solche, die sich in ländlichen Gebieten befinden. Das anwendbare Vergabeverfahren und die entsprechenden formalen Anforderungen richten sich nach den speziellen Charakteristiken jeden Projektes.

Kollektive Stromerzeugung

Neben der individuellen Eigenstromerzeugung besteht auch die Möglichkeit, kollektiv Strom zu erzeugen. Diese Möglichkeit ist hauptsächlich in ländlichen Bereichen attraktiv und kann vornehmlich ohne Anschluss an das allgemeine Stromnetz geschehen.

In dieser Hinsicht sieht das anwendbare Gesetz die Möglichkeit von Verbrauchergemeinschaften vor, bietet aber erheblichen Gestaltungsspielraum. Aufgrund der minimalistischen gesetzlichen Regelung und der bisher inexistenten Rechtsprechung ist es in solchen Fällen unbedingt ratsam, durch Unterzeichnung der entsprechenden Verträge für adäquate rechtliche Rahmenbedingungen zu sorgen.

Siba Diehl & Pia V. Kohrs

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Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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