Teilzeitverträge in Spanien als Maβnahme zur Beschäftigungsförderung

Das Gesetz Nr. 16/2013 über die Maβnahmen zur Förderung der festen Einstellung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer in Spanien ist im Dezember 2013 in Kraft getreten. Die vorgesehenden Maβnahmen bezüglich des Teilzeitvertrags in Spanien bringen folgende Neuigkeiten mit sich.

Eintragungspflicht für Teilzeitbeschäftigte

Es wird eine Eintragungspflicht der auf Teilzeit Beschäftigten (ausgenommen die Haushaltshilfen) eingeführt; ausserdem werden Sanktionen im Falle der Nichterfüllung vorgesehen. Auf diese Weise werden die täglichen Arbeitsstunden registriert und deren Anzahl monatlich berechnet. Dies geschieht durch Einreichung von Abschriften der Stundenabrechnung an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber soll die Register mit den monatlichen Arbeitsstunden für eine Periode von mindestens vier Jahren aufbewahren. Im Falle der Nichterfüllung dieser Eintragungspflichten gilt der Vertrag als Vollzeitvertrag, es sei denn, eine Vertragspartei kann den vorübergehenden Charakter des Vertrags belegen.

Abschluss von Teilzeitverträgen mit Unternehmern

Auch der Abschluss von Teilzeitverträgen mit Unternehmern wird befördert. Im Einzelnen:

  • wird die geltendende Existenz eines Vollzeitvertrags bis zum 21. Dezember 2013 abgeschafft, so dass der Abschluss eines Teilzeitvertrags ermöglicht und jeder Bezug auf die Formalisierung durch ein spezifisches Formular abgeschafft werden; und
  • werden alle steuerlichen Vorteile an die neue Vertragsmöglichkeit angepasst

Vorschriften für Beschäftigungsanreize von Teilzeitverträgen

Es werden Änderungen der unterschiedlichen Vorschriften eingeführt, die Beschäftigungsanreize für den Abschluss von Teilzeitverträgen betreffen (z.B. Anreize zur Förderung der Beschäftigung, Reduzierungen der Gesellschaftssteuer und der Sozialversicherungsbeiträge).

Die Auswirkung der Teilzeitverträge wird pro Tätigkeitsbereich bewertet und die beruflichen Ausbildung wird gefördert.

Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung

Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung wegen Arbeitslosigkeit bezogen auf befristete Teilzeitverträge werden mit denen von Vollzeitverträgen vergleichbar. Nunmehr wird ein einziger Satz des Arbeitgeberbeitrages wegen Arbeitslosigkeit bezogen auf befristete Verträge festgesetzt: 6,70%. Auf diese Weise gilt eine Reduzierung von 1% der Höhe des Beitrages wegen Arbeitslosigkeit der befristeten Teilzeitverträge vorgesehen in dem Gesetz der allgemeinen staatlichen Haushalte, so dass der Beitrag 8,30% beträgt (6,70% trägt der Arbeitgeber und 1,60% trägt der Arbeitnehmer- dies soll unverändert beibehalten werden).

Dieser Beitrag ist keine rechtliche Beratung

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