Was beinhaltet die Hinterlegungspflicht einer Internetseite oder eines Blogs?

In der Absicht, den bibliographischen, audiovisuellen, visuellen und digitalen kulturellen Bestand in Spanien zu erhalten und zum selbigen einen Zugang für kulturelle- oder Forschungszwecke oder zur Informationsbeschaffung zu ermöglichen, wurde in Spanien das königliche Gesetzesdekret 635/2015 erlassen, durch den der Verwaltungsvorgang zur Hinterlegung von Internetseiten und der Rückgriff auf deren Inhalte, das heißt die Hinterlegungspflicht von Online-Veröffentlichungen, geregelt wird.

Ab dem 25. Oktober 2015 könnten Sie die Verpflichtung haben, der Hinterlegungspflicht ihrer Internetseite nachkommen zu müssen.

Was ist eine Online-Veröffentlichung?

Eine Online-Veröffentlichung ist eine Information, welche in einem elektronischen, nicht fassbaren Mittel publiziert und in einem festgelegten und identifizierbaren Veröffentlichungsformat gespeichert wird. Sobald eine Internetseite oder ein Blog eine Online-Veröffentlichung darstellen, sind sie Gegenstand der Hinterlegungspflicht.

Wer soll die Hinterlegungspflicht der Veröffentlichungen durchführen?

Zur Durchführung der Hinterlegungspflicht sind der Herausgeber oder der Produzent der Interseite verpflichtet, das heißt die natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Domäne der Internetseite ist oder die für deren Verwaltung zuständige ist.

Verbindlichkeiten des Herausgebers oder Produzenten des Online-Inhalts

Im Unterschied zur Hinterlegungspflicht von Offline-Veröffentlichungen, ist der Herausgeber oder Produzent der Online-Inhalte zu keiner Handlung verpflichtet. Seine Pflicht beschränkt sich darauf, sich von den automatischen Online-Speichersystemen der Speicherungszentren registrieren zu lassen oder diesen die notwendigen Dokumente zukommen zu lassen.

Muss ich eine Hinterlegungspflicht für mein Internet einrichten?

Die Antwort ist Ja, immer wenn die Internetseite den Bestand an Publikationen der spanischen Kultur visuell, audiovisuell oder digital erweitert.

Zudem sollte eine dieser folgenden Umstände für die Internetseite gegeben sein

  • Sie sollte in einer der offiziellen spanischen Sprachen verfasst sein,
  • Sie sollte durch eine natürliche oder juristische Person, die ihre Wohnung, ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung in Spanien hat, produziert oder herausgegeben worden sein,
  • Sie sollte unter einer Domäne hergestellt worden sein, welche in Zusammenhang mit dem spanischen Territorium steht.

In keinem Fall sind von der Hinterlegungspflicht Briefe, private Post, in einem privaten Netz gespeicherte Informationen und/oder persönliche Daten betroffen.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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