Zweite Corona-Welle in Spanien: Wie können Unternehmen in Spanien Kurzarbeit (ERTE) beantragen?
Nach einer leichten Erholung der Lage in den Monaten Mai und Juni, hat sich in den letzten Monaten die Situation durch den Wiederanstieg der Corona-Fallzahlen wieder zunehmend verschlechtert. Aus diesem Grund haben sowohl die spanische Regierung als auch die zuständigen Behörden der einzelnen autonomen Regionen neue Beschränkungen und Maßnahmen zur Eindämmung ergriffen, die Unternehmen aus verschiedenen Branchen unmittelbar beeinträchtigen.
Als Reaktion auf mögliche Beschränkungen wurden durch das königliche Dekret 24/2020 bereits Maßnahmen eingeführt, welche negative Auswirkungen für Unternehmen mindern sollen. Besonders wichtig war in diesem Zusammenhang die Verlängerung von Kurzarbeit –ERTE oder Expediente de Regulación Temporal de Empleo- (welche vor dem 27. Juni 2020 und aufgrund höherer Gewalt beantragt wurde) bis zum 30. September 2020. Eine weitere Maßnahme betrifft die Möglichkeit, Kurzarbeit aufgrund des Wiederanstiegs der Corona-Fallzahlen zu beantragen.
Was ist Kurzarbeit aufgrund des Wiederanstiegs der Corona-Fallzahlen?
Ziel der Kurzarbeit ist eine Flexibilisierung von Anstellungsverhältnissen in Unternehmen, welche von der zweiten Corona-Welle besonders betroffen sind. Im Wesentlichen ist die Maßnahme für Unternehmen bestimmt, deren Geschäftstätigkeit in Folge der neuen Beschränkungen beeinträchtigt wird und welche andernfalls keine neue Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt beantragen könnten.
Voraussetzungen und Vorteile der Kurzarbeit aufgrund des Wiederanstiegs der Corona-Fallzahlen
In der folgenden Tabelle werden die Voraussetzungen und die Auswirkungen der Kurzarbeit aufgrund der zweiten Corona-Welle zusammengefasst.
Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt durch den Wiederanstieg der Corona-Fallzahlen
(Art. 47.3 und 51.7 ET; Art. 31 ff. des königlichen Dekrets 1483/2012; Art. 22, 24 – 28 des königlichen Dekrets 8/2020)
Voraussetzungen |
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Wer kann Kurzarbeit anmelden? |
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Verfahren |
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Unterlagen |
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Wichtigste Auswirkungen |
PROZENTSATZ DER BEFREIUNG bis zum 30. September 2020
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Alejandra Sanz
Wenn Sie weitere Fragen zur Beantragung von Kurzarbeit aufgrund der zweiten Corona-Welle benötigen,
Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen