Die Befristung nach der Arbeitsmarktreform in Spanien

Nachdem die Krise in Spanien zu einer hohen Jugendarbeitslosigkeit geführt hat und das Land auch weiterhin in verschiedenen Wirtschaftssektoren beeinträchtigt ist, gilt es diesem Zustand zu begegnen. Dabei wurden seit 2010 verschiedene Schritte zur Arbeitsmarktreform eingeleitet.

Maßnahmen zur Förderung der festen Einstellung und Verbesserung der Beschäftigungfähigkeit

Das Gesetz über die Maßnahmen zur Förderung der festen Einstellung und Verbesserung der Beschäftigungfähigkeit der Arbeitnehmer in Spanien zielt darauf ab, es den Unternehmen zu erleichtern, Teilzeitverträge abzuschließen. Davon abgesehen können Verträge – mit Ausnahmen – ähnlich dem deutschen Arbeitsrecht nicht endlos befristet werden. Aneinandergereihte, befristete Verträge sind seit dem 1. Januar 2013 verboten.

Befristete Arbeitsverträge in Spanien

Der ursprünglich befristete Vertrag wandelt sich dann in einen unbefristeten, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 30 Monaten mehr als 24 Monate davon im gleichen Unternehmen bzw. Unternehmensgruppe oder aufgrund mehrerer Verträge angestellt war. Darüber hinaus gilt dies, wenn der Arbeitnehmer nicht bei der Sozialversicherung angemeldet ist bzw. die Befristung gesetzlich untersagt ist.

Ausnahme Ausbildungsverträge

Dies gilt nicht, wenn es sich um Ausbildungs- oder Ablösungsverträge sowie vorübergehende Arbeitsverträge handelt, es sei denn, die Arbeit wird weiterhin ausgeführt oder es handelt sich um einen Betrugsfall.

Vorteile befristeter Verträge für KMUs

Insbesondere die Möglichkeit kleiner und mittlerer Unternehmen mit jungen Arbeitssuchenden einen befristeten Vertrag von drei Monaten abzuschließen, stellt eine wichtige Ausnahme dar. Danach hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Arbeitssuchenden unter 30 Jahren einzustellen, der noch keine praktischen Erfahrungen hat bzw. über Arbeitserfahrung von nicht mehr als 3 Monaten verfügt. Eine Befristung ist hier gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer so erste Berufserfahrungen sammeln kann.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.