Änderung der Fristen für die Formulierung und Verabschiedung des Jahresabschlusses

Durch Änderung des Art. 40 Absätze 3 und 5 des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 vom 17. März über dringende außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des COVID-19 (Königliches Gesetzesdekret 8/2020) wird festgelegt, dass die dreimonatige Frist zur Erstellung der Jahresabschlüsse ab dem 1. Juni wieder zu laufen beginnt. Diese Frist wurde während des Alarmzustands ausgesetzt und sollte ursprünglich erst ab dem Ende des Alarmzustands wieder zu laufen beginnen.

Es handelt sich hierbei um eine äußerst wichtige Maßnahme, mittels welcher den Gesellschaften die genaue Frist für die Erstellung der Jahresabschlüsse im Jahr 2020 mitgeteilt wird, nämlich innerhalb des Zeitraums vom 1. Juni bis zum 31. August. Die Formulierung der Jahresabschlüsse, die vor oder während des Alarmzustandes vorgenommen wurden, sind in jedem Fall ebenfalls rechtsgültig.

Darüber hinaus wird der Zeitraum für die Verabschiedung des Jahresabschlusses in der Hauptversammlung der Gesellschafter von drei auf zwei Monate verkürzt. Dieser Zeitraum wird für alle Unternehmen, ob börsennotiert oder nicht, vereinheitlicht. Alle Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember 2019 endet, müssen ihre Jahresabschlüsse daher innerhalb der ersten zehn Monate dieses Jahres im Handelsregister eingereicht haben.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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