Das Austrittsrecht des Gesellschafters aufgrund mangelnder Dividendenausschüttung

Das Austrittsrecht des Gesellschafters aufgrund fehlender Dividendenausschüttung wurde im Artikel 348 bis des Kapitalgesellschaftengesetzes im Jahr 2011 durch das Gesetz 25/2011 vom 1. August 2011 festgelegt, durch welches das Kapitalgesellschaftengesetz teilweise reformiert und die Richtlinie 2007/36/EG umgesetzt wurde. Der Zweck bestand darin den Minderheitsgesellschaftern eines Unternehmens die Möglichkeit zu bieten, unter bestimmten Bedingungen aus dem Unternehmen auszutreten, wenn dieses eine Ausschüttung von Dividenden ablehnt.

Die Aufnahme dieses Rechts in das spanische Rechtssystem war Gegenstand zahlreicher rechtswissenschaftlicher, doktrinärer und legislative Debatten und nach nur wenigen Monaten des Inkrafttretens war es Gegenstand aufeinanderfolgender Aussetzungen. Im Januar 2017 trat es schließlich in Kraft, wurde jedoch im Dezember 2018 reformiert, um bestimmte kontroverse Aspekte zu klären, die wir im Folgenden erörtern werden:

Der Verlauf von fünf Geschäftsjahren seit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister

Das Austrittsrechts des Gesellschafters entsteht ab dem sechsten Jahr nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden. Damit der Gesellschafter sein Recht ausüben kann, ist keine wiederholte Ablehnung der Dividendenausschüttung für fünf aufeinander folgende Jahre erforderlich. Es reicht aus, wenn im vorhergehenden Geschäftsjahr eine Ablehnung erfolgt, vorausgesetzt, dass das Unternehmen in den drei vorhergehenden Geschäftsjahren Gewinne erzielt hat.

Der für die Ausübung des Rechts erforderliche Prozentsatz

Der Gesellschafter kann von seinem Austrittsrecht Gebrauch machen, sofern die Gesellschafterversammlung nicht beschlossen hat, mindestens fünfundzwanzig Prozent des im vorhergehenden Geschäftsjahr erzielten, gesetzlich ausschüttungsfähigen Gewinns als Dividende auszuzahlen, sofern in den vorhergehenden drei Geschäftsjahren Gewinne erzielt wurden.

Der gesetzlich ausschüttbare Gewinn ist der finanzielle Überschuss nach Abzug der Verluste früherer Jahre, der Beträge, die den gesetzlichen Rücklagen zuzuweisen sind, und der Steuern.

Der Einspruch des Gesellschafters gegen die unzureichende Ausschüttung von Dividenden

Nach der Reform ist die Ausübung des Rechts nur (noch) dadurch bedingt, dass der Gesellschafter seinen Einspruch gegen die Unzulänglichkeit der Dividenden im Protokoll festhalten lassen hat, und nicht mehr durch den Sinn seiner Abstimmung über den Vorschlag zur Dividendenausschüttung.

Die Möglichkeit die Ausübung des Austrittsrechts in der Satzung zu ändern oder zu entfernen

Die Reform sieht die Möglichkeit vor, das Austrittsrecht des Gesellschafters aufgrund fehlender Dividendenausschüttung in der Satzung zu verändern oder zu entfernen, sofern die Zustimmung aller Gesellschafter vorliegt. Der Einwand eines Gesellschafters bzw. seine fehlende Zustimmung wird die Änderung oder Entfernung des Austrittsrechts in der Satzung nicht verhindern, jedoch ist diesem Gesellschafter das Austrittsrecht anzuerkennen.

Fälle bei welchen eine Anwendung des Austrittsrechts des Gesellschafters aufgrund fehlender Ausschüttung von Dividenden zutrifft

Artikel 348 bis findet nur Anwendung in Bezug auf nicht börsennotierte Unternehmen. Die Reform erweitert die Liste der Fälle, in denen das hier erläuterte Austrittsrecht keine Anwendung findet, z.B. Unternehmen in Insolvenzverfahren, Sportgesellschaften, usw.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Austrittsrecht des Gesellschafters aufgrund der fehlenden Ausschüttung von Dividenden (Artikel 348 bis TRLSC) unter anderem folgende Voraussetzungen erfordert:

  • es müssen mindestens fünf Geschäftsjahre seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vergangen sein;
  • in den drei unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren Gewinne erzielt wurden dass und die in dem Geschäftsjahr unmittelbar vor der Ausübung des Rechts ausgeschütteten Dividenden weniger als 25% des erzielten Gewinns betragen haben;
  • der Gesellschafter, der sein Austrittsrecht ausüben will, muss seinen Einspruch gegen die Unzulänglichkeit der ausgeschütteten Dividenden in das entsprechende Protokoll aufnehmen lassen hat;
  • das Austrittsrecht muss innerhalb einer einmonatigen Frist nach der Gesellschafterversammlung ausgeübt werden;
  • es darf sich nicht um einen Fall handeln, bei der das Austrittsrecht nicht angewandt werden kann (z.B. börsennotierte Unternehmen, insolvente Gesellschaften, Sportaktiengesellschaften, usw.).

Die Reform von Artikel 348 bis verschärft die Voraussetzungen um eine Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen dem Unternehmen und dem Minderheitsgesellschafter zu erzielen. Sie schützt auf diese Art die wirtschaftliche Lebensfähigkeit und Stabilität des Unternehmens und begründet gleichzeitig das Austrittsrecht des Gesellschafters aufgrund fehlender Ausschüttung von Dividenden.

Saphira Mouzayek

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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