Ausschließung eines Partners aus Gesellschaften in Spanien

Eine Grundanforderung, um einen Gesellschaftspartner einer in Spanien ansässigen Gesellschaft ausschließen zu können, ist die Vereinbarung in der Hauptversammlung. Mit Ausnahme des Falles, in dem der geschäftsführender Partner zur Entschädigung der Gesellschaft verurteilt wurde, erfordert die Ausschließung eines Partners, der eine Beteiligung am Gesellschaftskapital von 25% oder mehr hat, zusätzlich zur Vereinbarung der Hauptversammlung, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, falls der betroffene Partner mit der Ausschließung nicht einverstanden ist.

Rechtliche und satzungsgemässe Gründe für die Ausschließung von Gesellschaftspartnern

Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz setzt fest, dass die Gesellschaften mit beschränkter Haftung einen Partner, der seiner Pflicht, Nebenleistungen zu erbringen, nicht erfüllt, ausschließen können. Außerdem wird vorgesehen, dass der geschäftsführende Partner, der das Wettbewerbsverbot verletzt hat, oder der durch ein rechtskräftiges Urteil zu einer Zahlung von Schadensersatz wegen Handlungen im Widerspruch zu diesem Gesetz, zur Satzung oder aufgrund solcher, die ohne die gebührende Sorgfalt unternommen wurden, verurteilt wurde, ausgeschlossen werden kann.

Diese rechtlichen, durch das Kapitalgesellschaftsgesetz festgelegten Gründe, sind jedoch nur im Rahmen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung anwendbar.

Damit ein rechtlicher Grund Anlass für die Ausschließung eines Partners in einer Aktiengesellschaft sein kann, muss ein entsprechender Grund in der Satzung der Gesellschaft ausdrücklich vorgesehen sein.

Andererseits können die Satzungen der Aktiengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bestimmte Ausschließungsgründe festlegen. Solange alle Partner zustimmen, können in den Satzungen sowohl bestimmte Ausscheidungsgründe aufgenommen werden, wie auch die bis dahin vorhandenen Gründe modifiziert oder aufgehoben werden.

Kompetenz für die Ausschließung von Partnern

Jeder Partner, der für die Vereinbarung gestimmt hat, ist berechtigt, eine Ausschließungsklage im Namen der Gesellschaft zu erheben, falls diese es nicht selbst innerhalb eines Monats nach Annahme der Ausschließungsvereinbarung gemacht hätte.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass beim Aussscheiden eines Gesellschaftspartners, diesem seine Anteile ausgezahlt werden müssen (wurde keine Vereinbarung getroffen, so legt der von dem Handelsregister ernannte Auditor Geldbetrag fest). Die Gesellschaft kann eine Entschädigung von dem Partner fordern, falls er der Gesellschaft Schaden verursacht hätte.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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