Besonderheiten des europäischen Mahnverfahrens in Spanien

Aufgrund der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, vom 12. Dezember 2006 (im Folgenden die EU-Verordnung zum Europäischen Mahnverfahren) besteht auch in Spanien die Möglichkeit zur Durchführung eines sogenannten Europäischen Mahnverfahrens. Im Wesentlichen verfolgt die Verordnung das Ziel der Schaffung einheitlicher Verfahrensregeln zur grenzüberschreitenden Forderungsbeitreibung innerhalb der europäischen Union.

In Spanien ist das Europäische Mahnverfahren noch weniger verbreitet, lokale Anwälte wählen zur Forderungsbeitreibung meist den Weg über ein traditionelles spanisches Mahnverfahren. Demgegenüber besticht das Europäische Mahnverfahren durch seine Simplizität und Gläubigerfreundlichkeit. Im deutschsprachigen Raum wird die Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens zur grenzüberschreitenden Forderungsbeitreibung innerhalb der Europäischen Union verstärkt von Kreditinstituten und anderen Institutionen gefordert.

Allerdings birgt das Europäische Mahnverfahren in Spanien seine Tücken, welche von ausländischen Anwälten oder Unternehmen oftmals unterschätzt werden. Denn schon geringe formelle Fehler auf Gläubigerseite können das Verfahren oft unnötig in die Länge ziehen und für unangenehme Zusatzkosten sorgen. Auch für den Anspruchsgegner können sich bei inkorrekter Prozessführung erhebliche Nachteile ergeben.

Einleitung eines Europäischen Mahnverfahrens in Spanien: Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Nach den Kriterien der EU-Verordnung zum Europäischen Mahnverfahren scheint die Einleitung eines Europäischen Mahnverfahrens simpel. Hierzu ist ein Antrag auf Erlass eines sogenannten Europäischen Zahlungsbefehls zu stellen, wofür ein einfaches Formblatt zu genügen scheint (Formblatt A gemäß Anhang I der EU-Verordnung zum Europäischen Mahnverfahren). Es besteht keine Anwaltspflicht und, in Spanien, auch keine Pflicht zu einem sognannten Prozessagenten (Procurador).

Jedoch ist die erfolgreiche Durchführung eines Europäischen Mahnverfahrens in Spanien in der Praxis etwas komplizierter als es auf den ersten Blick scheinen mag!

Die spanische Justiz und ihre Formalismen

In der Praxis ist zu bedenken, dass die spanische Justiz von einem durchdringen Formalismus geprägt ist. Dies zeigt sich auch bei der Durchführung des (eigentlich simpel konzipierten) Europäischen Mahnverfahrens. Diese Verfahrensart kann auch in Spanien zweckmäßig sein – aber nur, sofern man mit den Tücken des spanischen Rechtssystems umzugehen weiß!

Deutschsprachige Unternehmen und Rechtsanwaltskollegen sind beispielsweise immer wieder überrascht, dass für eine Prozessführung in Spanien eine formelle Prozessvollmacht notwendig ist. Formell heißt: zweisprachig aufgesetzt, notariell beurkundet (Beglaubigung genügt nicht!), mit Haager Apostille versehen und, gegebenenfalls, inklusive beeidigter Übersetzung. Und Achtung! Der beeidigte Übersetzer braucht selbstverständlich eine Zulassung in Spanien – hat er eine solche nicht, fängt man schnell mal von vorne an.

Ob eine solche Prozessvollmacht gemäß Artikel 17 der EU-Verordnung zum Europäischen Mahnverfahren auch im Europäischen Mahnverfahren in Spanien notwendig ist, könnte aus juristischer Sicht diskutiert werden. Ob es sich aber lohnt, sich mit einem spanischen Provinzgericht auf derartige Diskussionen einzulassen ist eine andere Frage. Erfahrungsgemäß ist es aus Zeit- und Kostengründen am effektivsten, sich von vorneherein an spanische Standards zu halten.

Zustellungen, Sprachen und weitere Hürden

Zusätzlich ist zu bedenken, dass eine Zustellung im europäischen Ausland oftmals länger dauert als vor Ort. Bescheide von spanischen Gerichten treffen, wenn der Empfänger im Ausland sitzt, oftmals verspätet (oder gar nicht) ein.

Dies lässt sich umgehen, indem ein Zustellungsbevollmächtigter in Spanien bestellt wird. Üblich ist es diesbezüglich neben dem spanischen Anwalt auch einen Prozessagenten (Procurador) zu beauftragen, welcher routiniert die Kommunikation mit dem Gericht übernimmt und somit dem Antragssteller (und seinem Anwalt) die Prozessführung erheblich erleichtert.

Zudem ist zu beachten, dass auch im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens Schriftstücke vom spanischen Gericht auf Spanisch erstellt werden. Diese können unter anderem fristgebundene Aufforderungen zur Vervollständigung bzw. Nachbesserung des Europäischen Zahlungsbefehls enthalten. Bei Nichteinhaltung der Fristen kann der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls als unzulässig zurückgewiesen werden. Das Europäische Mahnverfahren kann dann von vorne begonnen werden.

Einlegung eines Einspruches und Einleitung eines ordentlichen Zivilprozesses

Die EU-Verordnung zum Europäischen Mahnverfahren sieht vor, dass der Anspruchsgegner innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegen kann.

Im Wesentlichen genügt auch hier ein einfaches Formblatt (Formblatt F gemäß Anhang VI der EU-Verordnung zum Europäischen Mahnverfahren), wobei in Spanien zuzüglich die bereits hinsichtlich der Einleitung des Europäischen Mahnverfahrens genannten Besonderheiten zu beachten sind.

Der Einspruch hat die Einleitung eines ordentlichen Zivilprozesses zur Folge, welcher gemäß der spanischen Zivilprozessordnung durchgeführt wird.

Vollstreckbarkeit

Wird im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens nicht innerhalb der genannten Frist Einspruch eingelegt, erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl als vollstreckbar. Dieser kann dann nur noch in Ausnahmefällen überprüft werden.

Zahlt der Schuldner weiterhin nicht freiwillig, ist ein separates Zwangsvollstreckungsverfahren notwendig, welches sich in formeller Hinsicht nach der anwendbaren Zivilprozessordnung im sogenannten Vollstreckungsmitgliedstaat richtet.

Fazit: Sie brauchen einen spanischen Anwalt!

Obwohl das Europäische Mahnverfahren für Gläubiger zur grenzüberschreitenden Forderungsbeitreibung innerhalb der Europäischen Union erhebliche Vorteile bringen kann, sind im Einzelfall die Besonderheiten des im zuständigen Mitgliedstaat (der Ursprungsmitgliedstaat) geltenden Prozessrechts und Rechtsgepflogenheiten zu beachten.

Wird das Europäische Mahnverfahren in Spanien durchgeführt, gelten formale Anforderungen, welche deutschsprachige Unternehmen und Rechtsanwälte manchmal unterschätzen. Erfahrungsgemäß lohnt es sich aus Kosten- und Zeitgründen, rechtzeitig einen spanischen Anwalt einzuschalten.

Pia V. Kohrs

Falls Sie weitere Informationen zum Europäischen Mahnverfahren in Spanien benötigen,

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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