CNAE-Codes in gesellschaftlichen Gründungsurkunden für Unternehmen in Spanien

Das Gesetz 14/2013, vom 27. September, zur Förderung von Unternehmern und deren internationaler Ausrichtung (besser bekannt als Unternehmergesetz), welches am 29. September in Kraft getreten ist, führt eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf die Einteilung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Unternehmen ein.

Ganz konkret enthält Artikel 20 des Unternehmergesetzes eine Vielzahl von Bestimmungen mit Auswirkungen auf das Handelsregister. Obgleich sich der Name des vorliegenden Beitrags auf die allgemeine Einteilung von Unternehmern bezieht, müssen wir berücksichtigen, dass es angesichts des weiten Umfangs allgemein auf sämtliche Unternehmer anwendbar ist, natürliche sowie juristische Personen.

Die Maßnahmen sind dabei folgende:

CNAE-Code Identifizierung

Gegenüber den jeweils zuständigen Organen der öffentlichen Verwaltung, müssen die Unternehmer ihre wirtschaftliche Haupttätgkeit anhand eines speziellen Codes identifizieren, welcher diese beschreibt und zur Aufschlüsselung gemäß der Nationalen Klassifikation von Wirtschaftlichen Tätigkeiten, der Clasificación Nacional de Actividades Económicas oder CNAE, dient. Dieser CNAE-Code muss für die gesamte Verwaltung einheitlich sein.

Gründungseintragung und Hauptgeschäftstätigkeit

In den obligatorisch einzutragenden Dokumenten und bei der ersten Gründungseintragung des betreffenden Unternehmens im zuständigen öffentlichen Register, müssen die Codes eingetragen werden, die der jeweiligen Gesellschaftstätigkeit entsprechen, welche sich aus dem Gesellschaftszweck eines Unternehmens ergibt. In den einzureichenden Jahresabschlüssen, lässt sich feststellen, welche die einzige Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens während des Geschäftsjahres mit Relevanz für den jeweiligen Code gewesen ist.

Zweifel können sich hinsichtlich der Frage ergeben, ob es notwendig ist, die CNAE–Codes für sämtliche Aktivitäten der Gesellschaft zu übermitteln, was manchmal eine schwierige und lästige Aufgabe darstellen kann oder ob der CNAE–Code ausreicht, der der wirtschaftlichen Haupttätigkeit der Gesellschaft entspricht, ohne dass es dabei notwendig wäre andere Codes einzureichen. Sollte ein Unternehmen zeitgleich mehrere Tätigkeiten ausüben, so müssen sämtliche Codes hinterlegt werden. Allerdings reicht zur Eintragung die Bestimmung einer einzigen wirtschaftlichen Tätigkeit aus und zwar diejenige, die dem Hauptunternehmenszweck dient und diese am besten beschreibt. Unserer Ansicht nach verfolgt die Norm dabei den Zweck, Klarheit hinsichtlich der Gesellschaftstätigkeit der Gesellschaft zugunsten der Gesellschafter wie auch Dritter zu schaffen.

Etwas anderes ergibt sich anscheinend aus dem Beschluss vom 11. November 2013 der Generaldirektion für Register und Notariat, welcher die Eintragung einer bestimmten Ziffer des Gesellschaftszwecks zulässt. Hierin befindet sich eine in Bezug auf Artikel 20 des Gesetzes maßgebliche Bemerkung, woraus sich ergibt, dass, sobald das Unternehmergesetz in Kraft tritt, im Falle der erstmaligen Eintragung in das Handelsregister die Codes, die der Nationalen Klassifikation der Wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechend eingetragen werden müssen, welche wiederum dem objektiven Gesellschaftszweck entsprechen.

Daher erscheint es gemäß dieser Entschließung verpflichtend, alle CNAE–Codes, sprich für sämtliche durch das Unternehmen ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten, zu hinterlegen. Schließlich ergibt sich aus der Norm, dass die öffentlichen Register, welchen die jährlichen Geschäftsabschlüsse zu übermitteln sind, der öffentlichen Verwaltung sämtliche Codes der ausgeübten Aktivität mitteilen müssen. Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit werden mittels der Entschließung des nationalen Statistikinstituts beseitigt, dem der Registerführer die letzte Entscheidung überlassen muss.

Dieser Artikel ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen.

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