Das spanische Steuergesetz sieht mehrere Haftungstatbestände vor, in denen eine natürliche Person für die Schulden eines Dritten haftet. Darunter ist insbesondere der in Artikel 43.1.a) genannte Fall hervorzuheben, der sich auf tatsächliche oder formelle Geschäftsführer juristischer Personen bezieht, die Steuerverstöße begangen haben. Diese Steuerhaftung der Geschäftsführer ist subsidiär, kann jedoch die gesamte Schuld einschließlich Zinsen und Strafen umfassen.
Das Problem liegt weniger in der Existenz dieser Haftung, sondern vielmehr in der bisherigen, mitunter übermäßigen automatischen Anwendung durch die Verwaltung. Jahrelang wurde die formelle Stellung als Geschäftsführer zusammen mit dem Bestehen einer offenen Steuerschuld als ausreichend erachtet, um das Haftungsverfahren einzuleiten. Dies hat zu vielen Fällen geführt, in denen Geschäftsführer haftbar gemacht wurden, ohne dass ihr konkretes Verhalten, ihr Grad der Beteiligung oder ihre Sorgfalt geprüft wurden.
Die praktische Folge war die Auferlegung einer quasi objektiven Haftung, die mit der Garantiefunktion, die jedes Steuerverfahren haben muss, unvereinbar ist. Die Frage wurde sowohl von den wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Gerichten als auch von der Verwaltungsgerichtbarkeit analysiert. Einen Wendepunkt markiert das jüngste Urteil des Obersten Gerichtshofs Nr. 594/2025, das eine qualitative Veränderung im Verständnis dieser Rechtsfigur darstellt.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs 594/2025: eine Doktrin mit Konsolidierungspotenzial
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs 594/2025 vom 20. Mai 2025 äußert sich klar und präzise zur Art der steuerrechtlichen Haftung des Geschäftsführers. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs handelt es sich um eine Maßnahme mit wesentlicher Strafwirkung, was bedeutet, dass sie weder automatisch angewendet noch eine tatsächliche Schuldzuweisung erfolgen darf.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs setzt die Übertragung voraus, dass die Verwaltung im Einzelfall das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens nachweist, das dem Geschäftsführer aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zuzurechnen ist.
Der in dem Urteil untersuchte Fall veranschaulicht eine gängige Praxis: Die Verwaltung überträgt die Haftung auf den Geschäftsführer einer aufgelösten Gesellschaft und beruft sich dabei auf dessen formelle Stellung und die Nichtbegleichung mehrerer Schulden. Sie begründet jedoch nicht, welche konkreten Handlungen des Geschäftsführers zu dieser Nichterfüllung geführt oder diese ermöglicht haben. Das Gericht hält diese Argumentation für unzureichend. Tatsächlich reicht die bloße Berufung auf die Insolvenz der Gesellschaft oder die Untätigkeit der Verwaltung nicht aus, um ein Verschulden nachzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof erinnert daran, dass der Geschäftsführer keine absolute gesetzliche Pflicht hat, Steuerverbindlichkeiten, um jeden Preis zu vermeiden, und dass nicht jeder Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Vorschriften automatisch einen Steuerverstoß darstellt, der seinem Verwaltungsorgan zuzurechnen ist.
Der sanktionierende Charakter des Verfahrens verpflichtet laut Urteil zur Einhaltung der Garantien des Artikels 24 der Verfassung: Unschuldsvermutung, Beweislast bei der klagenden Partei (der Verwaltung) und Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren mit uneingeschränkter Verteidigungsmöglichkeit.
Diese Auslegung bekräftigt eine Linie, die der Oberste Gerichtshof bereits in früheren Entscheidungen skizziert hatte, die nun aber konsolidiert und als allgemein anwendbare Rechtsprechungsdoktrin etabliert wird.
Praktische Auswirkungen für Geschäftsführer und Unternehmen
Diese Rechtsprechung verändert die Ausgangslage für Geschäftsführer erheblich. Auch wenn ihre mögliche steuerrechtliche Haftung nicht aufgehoben wird, werden doch die Grenzen und Garantien gestärkt, die ihre Inanspruchnahme begleiten müssen. Eine Haftungsdurchgriffsanordnung ohne konkrete, auch nachgewiesene Tatsachen gestützte Begründung über ein schuldhaftes oder vorsätzliches Verhalten ist rechtlich nicht mehr haltbar.
Aus Unternehmenssicht bedeutet dies, dass eine vorbeugende und dokumentierte Steuerungs- und Überwachungspraxis zwischen Gesellschaft und Geschäftsleitung erforderlich ist. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Geschäftsführer, insbesondere in Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten, transparent handeln und die im Zusammenhang mit ihren steuerlichen Verpflichtungen getroffenen Entscheidungen dokumentieren. Eine ordnungsgemäße Liquidation, begleitet von einem ordnungsgemäßen Antrag auf Stundung, Verhandlungen mit der Steuerbehörde oder der Ergreifung angemessener Sanierungsmaßnahmen, kann die beste Verteidigung gegen künftige Haftungsübertragungen sein.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass diese Rechtsprechung sowohl für formelle als auch für faktische Geschäftsführer gilt. Daher ist es auch wichtig, Fälle von faktischer Geschäftsführung oder informeller Einflussnahme auf die Geschäftsführung zu überwachen, insbesondere in Unternehmensgruppen oder komplexen Unternehmensstrukturen.
Letztendlich stellt das Urteil STS 594/2025 einen bedeutenden Fortschritt beim Schutz von Geschäftsführern vor unbegründeten Steuerhaftungsansprüchen dar. Durch die ausdrückliche Feststellung des sanktionierenden Charakters der Maßnahme verlagert der Oberste Gerichtshof die Debatte in den Bereich der verfassungsmäßigen Garantien und verpflichtet die Verwaltung zu äußerster Sorgfalt bei der Beweisführung und Argumentation.
Unsere Sichtweise: Prävention und Verteidigung
Die Steuerabteilung von Mariscal Abogados ist der Ansicht, dass dieses Urteil einen Meilenstein für den Schutz von Geschäftsführern vor willkürlichen Entscheidungen darstellt. Darüber hinaus empfehlen wir die Einführung von Präventions- und Dokumentenkontrollmaßnahmen, um die Rechtsposition der Geschäftsführer gegenüber möglichen Maßnahmen der Steuerverwaltung zu stärken.
Die Steuerpflicht von Geschäftsführern erfordert Vorsorge und eine geeignete Strategie. Wenn Sie Beratung in diesem Bereich benötigen, wenn Sie Beratung in diesem Bereich benötigen,
