Kündigung von Personen ab einem Alter von über 55 Jahren im Rahmen einer Massenentlassung

In den Verfahren zur Entlassungswelle aus ökonomischen, technischen, organisatorischen oder produktiven Gründen müssen die Unternehmen eine Reihe von Kriterien zur Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer, die sie vorhaben zu kündigen, festlegen.

Ein Kriterium, das am häufigsten von den Unternehmen angewandt wird, ist das Alter. Auf diese Weise werden gewöhnlich die Arbeitnehmer entlassen, die aufgrund ihres Alters der Pensionierung am nächsten sind.

Aus diesen Grund muss der Unternehmer im Rahmen einer Massenentlassung ab einem Alter von 55 Jahren eine Sondervereinbarung mit der Sozialversicherung treffen.

Die Kosten der Massenentlassung durch Sondervereinbarung

Die Sondervereinbarung unterschreiben auf der einen Seite der Unternehmer und der Arbeitnehmer, auf der anderen Seite die allgemeine Sozialversicherungsbehörde.

Das Ziel der Vereinbarung ist die Sozialversicherungsleistung zu sichern und zudem der Schutz vor Situationen, die sich aus allgemeinen Gefahren ergeben (Krankheiten oder nicht arbeitsbedingte Unfälle) bis der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht oder beziehungsweise bis zu dem Zeitpunkt, in dem er die Pensionierung erhält.

Voraussetzungen:

  • 55 Jahre oder älter
  • Bis zum 1. Januar 1967 keine Angehörigkeit zu einem Versorgungswerk
  • Eine vorherige Beitragszahlung ist nicht erforderlich

Beitragszahlung:

Die Sozialleistungen beginnen ab dem Zeitpunkt, in dem der Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis stattfindet. Umfasst wird der Zeitraum zwischen der Beendigung des Vertrags und dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer 67 Jahre beziehungsweise 65 Jahre alt wird, sofern nachgewiesen werden kann, dass er 38 Jahre und sechs Monate gearbeitet hat.

In erster Hinsicht sollen die Sozialleistungen dem Arbeitnehmer die Zahlungen des Arbeitgebers ersetzen, bis er ein Alter von 61 oder 63 Jahren erreicht, wenn sich eine Kündigungswelle aus technischen, organisatorischen oder produktiven Gründen ereignet.

Ab einem Alter von 61 bzw. 63 Jahren müssen die Arbeitnehmer die Sozialversicherung zahlen bis sie das Renteneintrittsalter erreichen.

Die Quoten bestimmen sich nach dem Durchschnittswert der Beitragszahlungen des Arbeitgebers in den letzten sechs Monaten der Beschäftigung vor der Kündigung.

Ebenso lassen sich auf freiwilliger Basis die Sozialleistungen von Personen in einem Alter von unter 61 Jahren erhöhen, wenn dies durch den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer oder von beiden zusammen angeregt wird.

Zusammenfassend, im Rahmen einer Massenentlassung für Arbeitnehmer ab 55 Jahren in Spanien das Unternehmen muss ein besonderes Abkommen mit der Sozialversicherung abschließen.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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