Kurzarbeit (ERTE) in Spanien: Das neue Königliches Gesetzesdekret 30/2020

Das Königliche Gesetzesdekret Real Decreto-ley 30/2020 (im Folgenden RDL 30/2020) trat am 30. September 2020 in Kraft. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Neuerungen zusammen:

Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt oder aus betriebsbedingten Gründen im Zusammenhang mit COVID-19

Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt (das sogenannte ERTE FM aus Artikel 22 des RDL 30/2020): Automatische Verlängerung der Kurzarbeit bis zum 31. Januar 2021.

Kurzarbeit aus betriebsbedingten Gründen, wobei es sich um wirtschaftliche, technische, produktive oder organisatorische Gründe handeln kann (das sogenannte ERTE ETOP aus Artikel 23 des RDL 30/2020):

  • Erneute Beantragung von Kurzarbeit aus betriebsbedingten Gründen (ERTE ETOP) bis zum 31. Januar 2021.
  • Bewilligung von Kurzarbeit aus betriebsbedingten Gründen (ERTE ETOP), wenn Arbeitnehmer derzeit noch in Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt (ERTE FM) sind
  • Wird Kurzarbeit aus betriebsbedingten Gründen (ERTE ETOP) in Anschluss an eine vorhergehende Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt (ERTE FM) begonnen, gelten die Auswirkungen der späteren Kurzarbeit rückwirkend für den Zeitpunkt der Beendung der vorherigen Kurzarbeit
  • Bedingungen, welche für einen konkreten Fall der Kurzarbeit aus betriebsbedingten Gründen (ERTE ETOP) vor dem neuen Gesetz ausgehandelt wurden bleiben wie vereinbart bestehen
  • Nach Beendigung der Kurzarbeit aus betriebsbedingten Gründen (ERTE ETOP), kann nach dem neuen Gesetz eine Verlängerung verhandelt werden.

Kurzarbeit aufgrund der zweiten Corona-Welle (1. Zusatzbestimmung des RDL 30/2020)

  • Die Kurzarbeit besteht gemäß der Bedingungen ihrer (ausdrücklichen oder konkludenten) Bewilligung weiter
  • Anwendung der Prozentsätze der Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen, welche für die Kurzarbeit aufgrund von Behinderungen oder Einschränkungen der Tätigkeit vorgesehen sind.

Weitere Neuerungen

  • Pflichten zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus (Kündigungsschutz) bleiben bestehen
  • Unternehmen, welche aufgrund des neuen Gesetzes von Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden, sind für einen Zeitraum von sechs Monaten zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus verpflichtet. Ist das Unternehmen bereits von einem früheren Kündigungsschutz betroffen, beginnt der neue sechsmonatige Kündigungsschutz ab Beendigung des Vorherigen
  • Verbot von Entlassungen und Vertragsauflösungen bis zum 31. Januar 2021, aus gleichen Gründen wie bei der vorherigen Kurzarbeit aufgrund von COVID-19
  • Beibehaltung bis zum 31. Januar 2021 der Aussetzung von befristeten Arbeitsverträgen welche von Kurzarbeit aufgrund von COVID-19 betroffen sind
  • Verbot von Überstunden, neuer Auslagerung von Tätigkeiten und Neueinstellungen während der Kurzarbeit.
  • Aufrechterhaltung des Zugangs zu Sozialhilfe für Personen, welche die gesetzliche Mindestbeitragsdauer bis zum 31.01.2021 nicht erreichen
  • Unternehmen, die der Verlängerung der Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt (ERTE FM) unterliegen oder die eine Verlängerung der Kurzarbeit aus betriebsbedingten Gründen (ERTE ETOP) beantragen, müssen vor dem 20. Oktober 2020 einen neuen kollektiven Antrag auf Sozialhilfe bei der spanischen Arbeitsbehörde stellen
  • Ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird der Zeitraum, in dem Sozialhilfe aufgrund von Kurzarbeit bezogen wird, bei der Berechnung der maximalen Leistungsdauer berücksichtigt.

Übersicht zur Höhe der Freistellung von Sozialversicherungsbeiträgen vom 01.10.2020 bis zum 31.01.2021

Klicken Sie hier zur der Tabelle der Freistellung von Sozialversicherungsbeiträgen für Unternhemen.

Alejandra Sanz

Wenn Sie weitere Fragen zur Kurzarbeit (ERTE) oder zum neuen RDL 30/2020 haben,

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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