Mediationspraxis im Arbeitsrecht, ein Vergleich zwischen Spanien und Deutschland

Die Mediation ist eine Art der außergerichtlichen Streitbeilegung (auch ADR = alternative dispute resolution genannt), bei der sich die streitenden Parteien zusammensetzen, um mit Hilfe eines Mediators gemeinsam nach einer Lösung suchen. Die Bedeutung in Europa hat in den letzten Jahren immer mehr zugenommen, was sich unter anderem an der steigenden Zahl an Mediationsverfahren zeigt. Aber auch die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21. Mai 2008 für grenzüberschreitende Streitigkeiten, die viele Regelungen zur Mediation enthält, ist als Antwort auf diese Tendenz zu verstehen.

Mit In-Kraft-Treten der Richtlinie 2008/52/EG wurden in vielen europäischen Staaten Gesetze zur Regelung von Mediationsverfahren erlassen. In Spanien ist die Mediation im Gesetz 5/2012 vom 6. Juli 2012 über die Mediation in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: MedG) geregelt. Im Bereich der arbeitsrechtlichen Mediation werden diese Regelungen durch Bestimmungen in dem Gesetz 36/2011 über die Arbeitsgerichtsbarkeit ergänzt.

Die positive Entwicklung der Mediation war zu erwarten, da sie neben der Entlastung der staatlichen Gerichte viele Vorteile insbesondere auch für Unternehmen mit sich bringt. Die Verfahrensdauer in einem Gerichtsverfahren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten beträgt in Spanien zwischen drei Monaten und einem Jahr, wohingegen die maximale Dauer eines Mediationsverfahrens bei höchstens etwa zwei / drei Monaten liegt. Neben der Dauer spielen die Kosten immer einen wichtigen Faktor. Auch diese sind um einiges geringer als bei einem Gerichtsverfahren. Die gerichtliche Mediation sowie die Mediation bei den Autonomen Gemeinschaften und der Stiftung des SIMA (Servicio Interconfederal de Mediación y Arbitraje) ist teilweise sogar kostenlos. Die Kosten der außergerichtlichen unabhängigen Mediation werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Inhaltlich aber hat die Mediation den großen Vorteil, dass kein Richter aufgrund der starren Gesetzeslage und Rechtsprechung überzeugt werden muss, sondern dass die Parteien vielmehr gemeinsam eine Lösung finden können. Es wird auf eine soziale Einigung hingewirkt mit der alle Parteien zufrieden sind und es steht nicht allein die Durchsetzung rechtlicher Positionen im Vordergrund. Gerade in der Arbeitswelt ist dies ein entscheidender psychologischer Faktor. In einem Unternehmen, in dem die Angestellten unzufrieden sind, werden weniger gute Leistungen erzielt, als in einem Unternehmen, in dem sich alle wohl fühlen. Nicht ohne Grund finden in Japan – einem der effizientesten und innovativsten Länder im Bereich der Arbeitswelt – fast ausschließlich Mediationen statt.

Ein weiterer negativer Aspekt von Gerichtsverfahren ist, dass sich die Jusristen, die den Prozess zu entscheiden haben, häufig mit der Materie nicht wirklich auskennen und daher über bestimmte Fälle eigentlich nur schwer urteilen können. Bei einer Mediation ist dies anders, hier können Sachverständige eingeschaltet werden, die die Parteien bei der Findung einer gütlichen Einigung unterstützen können. Es empfiehlt sich aus diesem Grund unbedingt Experten – auf das Arbeitsrecht spezialisierte Anwälte und Sachverständige aus dem Arbeitsbereich des Unternehmens – hinzuzuziehen.

Ein Antrag auf Mediation kann jederzeit – das heißt auch während und nach dem eingeleitetem Verfahren – von allen Parteien gemäß Art. 14 MedG gestellt werden. Die Vollstreckung aus einem Mediationsverfahren ist problemlos gemäß Art. 25 ff. MedG mittels Beurkundung möglich. Soweit der Antrag jedoch nach dem Gerichtsverfahren erfolgt, ist die Genehmigung auf Beurkundung vom Gericht erforderlich. Daher empfiehlt es sich eine Einigung mittels Mediator vor einem Gerichtsverfahren anzustreben, so lassen sich Kosten einsparen.

Überblick der Mediation im Arbeitsrecht in Spanien, Deutschland und Japan

Spanien Deutschland Japan
Kosten

Gerichtliche Mediation, Mediation bei den Autonomen Gemeinschaften und dem SIMA i. d. R. kostenlos

Außergerichtliche Mediation: Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien verein-bart und sind zu gleichen Teilen zu tragen (Gesetz 5/2011), teilweise Rückerstattung möglich (Ge-setz 10/2012)

Kostenpflichtig

Vereinbarung zwischen Mediator und Parteien

Stundenlohn des Mediators zwischen 80 und 250 EUR

Möglichkeit der Mediationskostenhilfe, gemäß § 69 b S. 1 GKG, § 61 a S. 1 FamGKG

Kostenpflichtig

Vereinbarung zwischen Mediator und Parteien

Die Höhe wird von den Institutionen in Tabellen festgelegt und u. a. anhand der Höhe des Streitwertes berechnet

Rechtswirkungen Hemmung der Verjäh-rung nach Art. 4 MedG Hemmung der Verjährung nach § 204 II 2 BGB Hemmung der Verjährung bei zertifizierten ADR-Institutionen nach Art. 25 ADR-G
Vollstreckung

Vollstreckung aus Urkunde: Beurkundung möglich gemäß Artt. 25 ff. MedG

Bei Abschluss der Vereinbarung nach einer Gerichtsverhandlung, muss das Gericht die Vereinbarung genehmigen

Kann für vollstreckbar erklärt werden:

vom Notar: als öffentliche notarielle Urkunde §§ 796a bis 796c, 794 Abs. 1 Nr. 5 Zivilprozessordnung

vom Anwalt: als Anwaltsvergleich

Vollstreckung aus Urkunde: Beurkundung nur möglich bei Leistungen von Bargeld und Wertpapieren

Vergleich nach Art. 275 japan. ZPG: hierzu ist das Einverständnis beider Parteien notwendig

Gesetzliche Regelungen

Gesetz 5/2012 vom 6. Juli 2012 über die Mediation in Zivil- und Handelssachen

Gesetz 36/2011 über die Arbeitsgerichtsbarkeit

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. Juli 2012

Gesetz zur Förderung des Einsatzes von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (ADR-G) vom 1.09.2004

DurchführungsVO des Justizministeriums vom 28.04.2006

Durchführungsanordnung zum Gesetz zur Förderung des Einsatzes von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, Nr. 186/200

Pflicht zur Mediation

Grds.: nein;

teilweise: ja, bspw. bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Grds.: nein;

teilweise: ja, bspw. bei manchen familienrechtlichen Streitigkeiten

Nein

Leandra Kottke & Karl H. Lincke

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.