Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Pauschaltarif in Spanien

Das spanische königliche Gesetzesdekret 3/2014 vom 28. Februar über die Arbeitsförderung und die unbefristete Anstellung, welches am 1. März angenommen wurde, wird die Bestimmung über das Ausmaß an wirtschaftlichen Leistungen, auf welche die betroffenen Arbeitnehmer ein Recht haben können, nicht betreffen. Dieser Leistungsumfang wird mit dem vollen Betrag der jeweilig korrespondierenden Beitragsbemessungsgrundlage berechnet.

Inkompatibilität des Pauschaltarifs mit anderen Vergünstigungen der Sozialversicherung

Der Pauschaltarif, welcher in diesem Gesetzesdekret geregelt wurde, ist nicht kompatibel mit anderen Vergünstigungen bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge.

Konsequenzen im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Pauschaltarif

Im Falle der unrechtmäßigen Anwendung der jeweiligen Reduzierung aufgrund von Nichterfüllung der durch das Königliche Gesetzesdekrets 3/2014 aufgestellten Voraussetzungen, werden die ausstehenden Beträge mit einem Zuschlag und Verzugszinsen zu bezahlen sein. Dies geschieht im Einklang mit der gesetzlichen Steuererhebungsregelung der Sozialversicherung.

Im Falle, dass die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung eines unbefristeten Beschäftigungsstands von 36 Monaten und des absolut erreichten Beschäftigungsstands zum Pauschaltarif nicht erreicht wurden, wird keine Reduzierung erhalten und es kommt zur Rückzahlung der Differenz zwischen korrespondierenden Beträgen und den betrieblichen Einlagen zur Beitragszahlung wegen gemeinsamer Kontingente, welche entstanden wären für den Fall, dass die Reduktion und die schon realisierten Einlagen nicht angewendet worden wären.

Dies geschieht nach den folgenden Voraussetzungen ab dem Tag des Beginns der Anwendung der Reduktion:

  • Falls die Nichterfüllung während der ersten 12 Monate seit dem Vertragsabschluss entsteht, so werden 100% der Differenz zurückgezahlt
  • Falls die Nichterfüllung während der ersten 36 Monate seit Vertragsschluss entsteht, so werden 33% der Differenz zurückgezahlt
  • Im Falle der Zurückzahlung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung eines unbefristeten Beschäftigungsstands von 36 Monaten und des absolut erreichten Beschäftigungsstands zum Pauschaltarif, wird kein Zuschlag oder Verzugszins gemäß der gesetzlichen Steuererhebungsregelungen der Sozialversicherung fällig

Zuletzt zeigt die Norm, dass man die Verpflichtung zur Auszahlung ungeachtet dessen, was in der Neufassung des Gesetz über Verstöße und Sanktionen im Gesellschaftssystem aufstellt wurde, verstehen muss.

Beitragszahlung für Überstunden

Die Reduzierung, welche durch dieses Gesetzesdekret vorgesehen wird, wird nicht auf die Beitragszahlung für Überstunden angewendet, welche die Arbeitnehmer auf Teilzeit tätigen, deren Verträge ihnen das Recht auf Reduzierung geben.

Dieser Beitrag ist nicht als rechtliche Beratung zu verstehen. 

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