Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht in Spanien

Der Gewerbeaufsichtsbeamte in Spanien kann sowohl Firmen als auch Selbständige ohne Vorankündigung aufsuchen, ohne dass es möglich ist, ihm den Zutritt zu verweigern, es sei denn Arbeitsplatz und Privatwohnung sind identisch.

Bei seiner Ankunft muss sich der Beamte ausweisen und den Personalleiter oder den Verantwortlichen am entsprechenden Arbeitsplatz über seine Anwesenheit informieren. Diese übergeben ihm das Libro de Visitas (Buch der Kontrollen), ein dafür vorgesehenes Dokument der Arbeitsstätte, in das er die von ihm vorgenommenen Überprüfungen einträgt.

Vorgehen bei einer Kontrolle durch das Gewerbeaufsichtsamt

  • Den Gewerbeaufsichtsbeamten dazu auffordern, sich auszuweisen; dieser muss immer nachweisen, dass er zur Kontrolle befugt ist;
  • Den Zutritt gewähren und die Überprüfung des Arbeitsplatzes erleichtern;
  • Das Libro de Visita zur Verfügung stellen, damit der Beamte die vorgenommenen Überprüfungen eintragen kann; die Strafzahlungen bei Nichtvorlegen des Dokumentes betragen zwischen 60 und 625 Euro;
  • Der Gewerbeaufsichtsbeamte kann Angestellte vernehmen, deren Ausweise verlangen, Messungen in der Firma vornehmen, bestimmte Dokumente, Rechnungen, Zulassungen oder Verträge verlangen;
  • Der Beamte ist ebenso dazu befugt:
    • Die Passwörter der Computer zu verlangen,
    • Fotos oder Videos aufzunehmen, Stichproben zu erheben oder sonstige Aufzeichnungen vorzunehmen,
    • Die Ausweise der Angestellten zu verlangen,
    • Angestellte sowie den Unternehmer zu vernehmen,
    • Sofern er es für notwendig erachtet, vorläufige Maßnahmen zu treffen.

Einstufung als Behinderung der Kontrolle des Gewerbeaufsichtsamts

Als Behinderung der Kontrolle des Gewerbeaufsichtsamts ist jedes Tun, das die Tätigkeit des Gewerbeaufsichtsbeamten verzögert, stört oder gänzlich unmöglich macht, einzustufen.

Leichte Verstösse

  • Verzögerungen bei der Erfüllung der Informations-, Kommunikations-, oder Aussagepflichten,
  • Das Fehlen des Libro de Visitas am Arbeitsplatz.

Sehr schwere Verstösse sind

  • Jedes Tun und Unterlassen des Unternehmers, seiner Vertreter oder Personen seines Organisationsbereichs, mit dem Ziel den Zutritt oder das Verbleiben des Gewerbeaufsichtsbeamten oder dessen Mitarbeiter in der Firma zu verhindern;
  • Die Verweigerung, sich auszuweisen oder die Personen, die gerade in der Firma arbeiten, über die Anwesenheit des Gewerbeaufsichtsbeamten zu informieren;
  • Jede Nötigung, Bedrohung oder Gewalt gegenüber den Gewerbeaufsichtsbeamten oder dessen Mitarbeiter.

Innerhalb eines Zeitraums von 9 Monaten nach der Kontrolle durch das Gewerbeaufsichtsamt wird gegebenenfalls ein Protokoll über Verstöße ausgearbeitet. Sofern ein Protokoll verfasst wird, wird es innerhalb von 10 Tagen nach Erstellungsdatum des Protokolls per Einschreiben versandt. Nach Zugang des Protokolls können innerhalb einer Frist von 15 Werktagen Einwände vorgebracht werden. Es ist wichtig, das Dokument auf Fehler zu überprüfen, denn wenn es fehlerhaft ist, kann es zur Nichtigkeitserklärung des Verfahrens führen.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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