Anmeldung der Insolvenz in Spanien: Kernpunkte und Fristen

Die Kernpunkte und die Fristen der Insolvenzanmeldung in Spanien ergeben sich aus Artikel 5 des Insolvenzgesetzes (normativa concursal): Der Schuldner hat den Insolvenzantrag innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt zu stellen, in dem er von der Insolvenz Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste.

Kernpunkte der Insolvenz: Die Klassifizierung

Wenn der Schuldner seine Pflicht zur Insolvenzanmeldung innerhalb der angegebenen 2-monatigen Frist erfüllt, wird die Insolvenz als freiwillig eingestuft bzw. vom Schuldner selbst beantragt. Diese Insolvenzform bietet dem Schuldner eine Reihe von Vorteilen im Vergleich zur notwendigen Insolvenz, welche seitens eines Gläubigers oder einer Person mit einem berechtigten Interesse beantragt wird.

Darstellung der freiwilligen Insolvenz

Die freiwillige Insolvenz ist bei dem Handelsgericht des Sitzes des Schuldners anzumelden, wobei die Vertretung durch einen Prozessagenten erfolgt und anwaltlicher Beistand erforderlich ist. Zur Anmeldung werden unter anderem folgende Unterlagen benötigt:

  • Bericht des rechtlichen und wirtschaftlichen Verlaufs des Schuldners
  • Inventar- und Forderungsverzeichnis
  • Auflistung der Gläubiger und der Arbeitnehmer
  • Jahresabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre.

Folgen einer verspäteten Antragsstellung

Kommt der Schuldner seiner Insolvenzanmeldungspflicht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach, kann dies zur Folge haben, dass:

  • Die Insolvenz durch einen Gläubiger als notwendige Insolvenz beantragt wird
  • Persönliche und vermögensrechtliche Verpflichtungen, nicht lediglich bzgl. des Schuldners selbst, sondern auch dessen Stellvertreter treffen.

Die notwendige Insolvenz und die schuldhafte Insolvenz

Allgemein erlöschen die vermögensbezogenen Geschäftsführungs- und Verwaltungsbefugnisse des Schuldners und gehen auf den Insolvenzverwalter über, wenn die Insolvenz als notwendig einzuordnen ist.

Zudem normiert die Insolvenzregelung eine Reihe von Voraussetzungen, bei deren Vorliegen vermutet wird, dass die Insolvenz als schuldhaft einzuordnen ist. Unter den zahlreichen Anhaltspunkten, die zur Annahme dieser Insolvenzform führen können, sind folgende hervorzuheben:

  • Der grobe Verstoß gegen Buchführungspflichten
  • Die Fälschung der im Zusammenhang mit der Insolvenzantragstellung vorgelegten Unterlagen
  • Die Hinterführung von Vermögenswerten zum Nachteil der Gläubiger
  • Die Nichterfüllung der Insolvenzanmeldungspflicht.

Die Folgen, die sich aus der Einordnung der Insolvenz als schuldhaft für die Geschäftsführer ergeben können, sind folgende:

  • Ein 2 bis 15-jähriges Verbot fremdes Vermögen zu verwalten
  • Der Verlust etwaiger Gläubigerrechte
  • Als schwerwiegendste Folge, die vollumfängliche Haftung mit dem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten, die nicht vollständig aus der Insolvenzmasse befriedigt wurden, d.h. die Pflicht das Insolvenzdefizit auszugleichen.

Angesichts dieses Haftungssystems, dem die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften im Insolvenzfall unterworfen sind, ist es unerlässlich, dass sie jederzeit mit der größtmöglichen Sorgfalt handeln und ihr Handeln stets dem Gesellschaftswohl dient.

Sollten Sie rechtlichen Beistand bei der Frage benötigen, wie man in Spanien einen Insolvenzantrag stellt, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

José María Mesa hat Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre studiert und ist auf Handelsverträge, Gesellschaftsrecht sowie Mergers & Acquisitions spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht José María Mesa zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.