Außergerichtliche Forderungsbeitreibung in Spanien

Die außergerichtliche Forderungsbeitreibung in Spanien erweist sich in der Regel als notwendiges erstes Instrument, eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner zu übermitteln. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein Schreiben bzw. Mitteilung an den Schuldner, mittels welchem letzterer zur Zahlung des unbeglichenen Betrags aufgefordert wird. Dieses Schreiben hat bestimmte Anforderungen zu erfüllen bzw. bestimmte Punkte zu beinhalten: z.B. das genaue Datum der Zahlungsaufforderung, die Daten des Gläubigers, jedwede Daten des Schuldners sowie sämtliche Informationen zu der Forderung (u.a. der Betrag, der Ursprung, das Konzept, das Fälligkeitsdatum, ggf. die Zinsen). Für den Fall, dass der Schuldner der Zahlungsaufforderung nicht fristgemäß nachkommen sollte, wird grundsätzlich ebenfalls ein Verweis auf die anschließende Einleitung von gerichtlichen Schritten (mit entsprechend höheren Kosten, etc.) eingefügt.

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bei Zahlungsverzug sollte aus wirtschaftlichen Gründen erst ab einer Forderungshöhe von ca. EUR 10.000,00 vorgenommen werden, da die verschiedenen anfallenden Kosten andernfalls grundsätzlich in keinerlei Verhältnis zu dem Betrag der ausstehenden Forderung bzw. des zukünftigen Streitwerts (im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens) stehen.

Man sollte sich stets um eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bemühen. Im Gegensatz zu den Kosten der gerichtlichen Forderungsbeitreibung, erfolgt die Berechnung der anwaltlichen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit bzw. für die außergerichtliche Forderungsbeitreibung in der Regel nicht nach dem Streitwert, sondern nach dem erforderlichen Arbeitsaufwand des Anwalts und wird auf Stundenbasis abgerechnet.

In der Regel prüft der Anwalt die vorliegenden Unterlagen (Rechnungen und soweit vorhanden den ursprünglichen Auftrag, Vertrag bzw. Korrespondenz, sowie jedwede anderweitigen relevanten Unterlagen). Im Anschluss erstellt er ein entsprechendes anwaltliches Mahnschreiben. Dieses wird dem Schuldner mit der Forderung zur Begleichung der ausstehenden Rechnungen bzw. Beträge innerhalb einer kurzen Frist (in der Regel zwischen fünf und fünfzehn Tagen) die offene Forderung zu begleichen. Sollte die Schuldnerin dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden nach Ablauf der Zahlungs- bzw. Beantwortungsfrist grundsätzlich zunächst weitere Versuche getätigt, die Schuldnerin zu kontaktieren (z.B. per E-Mail oder Telefon). Sofern diese Versuche ebenfalls scheitern sollten, wird der Anwalt die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Beitreibungsverfahrens (d.h. gerichtliches Mahnverfahren, mündliches oder ordentliches Verfahren) gegen die Schuldnerin geprüft.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.