Gerichtliche Forderungsbetreibung in Spanien

Die gerichtliche Forderungsbeitreibung in Spanien wird mittels der spanischen Zivilprozessordnung artikuliert, welche dem gerichtlichen Verfahren ein vorgelagertes gerichtliches Mahnverfahren vorsieht. Aufgrund der anfallenden Kosten empfehlen wir ein gerichtliches Vorgehen jedoch erst bei Forderungen ab EUR 10.000,00.

Die Gerichtsgebühr wird bei der Beantragung bestimmter gerichtlicher Schritte erhoben. Ausgenommen von der Bezahlung dieser Gerichtsgebühr sind lediglich Privatpersonen, sowie bestimmte Unternehmen denen unter der Erfüllung bestimmter Anforderungen Prozesskostenhilfe zugestanden wurde.

Die Gerichtsgebühren in Spanien betragen:

Verfarhen Kosten in EUR
Mündl. Verfahren (Juicio verbal), u. Wechselverfahren EUR 150,00
Ordentl. Verfahren (Juicio ordinario) EUR 300,00
Mahnverfahren EUR 100,00
Bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, u. Insolvenzverfahren EUR 200,00

Mahnverfahren („Procedimiento Monitorio“)

Im Mahnverfahren können Forderungen bis jedweder Höhe geltend gemacht werden. Das Mahnverfahren ist übrigens nicht zwingend vorgesehen.

Voraussetzung für die Durchführung des Mahnverfahrens ist, dass es sich um eine fällige, einforderbare und bestimmte Geldforderung handelt. Der Mahnantrag ist beim Wohnsitzgericht der Schuldnerin zu stellen. Vorzulegen ist ein von der Schuldnerin unterzeichnetes Schriftstück, Rechnungen, Abliefernachweise oder sonstige Unterlagen, die das Bestehen der Forderung dokumentieren.

Hält das Gericht die Forderung für begründet, erlässt es einen gerichtlichen Beschluss. Dagegen kann der Schuldner binnen 20 Tagen Einspruch erheben, was das – abhängig von der Höhe der Forderung (bis zu EUR 6.000,00 im Falle des mündlichen Verfahrens und ab EUR 6.000,00 im Falle des ordentlichen Klageverfahrens) – mündliche/ordentliche Klageverfahren einleitet. Der Gläubiger hat binnen einer Frist von einem Monat (im Falle des ordentlichen Verfahrens) / 10 Tagen (im Falle des mündlichen Verfahrens) die Klageschrift bei Gericht einzureichen.

Erhebt die Schuldnerin keinen Einspruch, so ordnet das Gericht die Zwangsvollstreckung aufgrund der gerichtlichen Verfügung an. Die Praxis hat gezeigt, dass viele Gerichte auch schlicht das Mahnverfahren für eingestellt erklären und den Gläubiger auffordern, einen entsprechenden Vollstreckungsantrag bzw. eine Vollstreckungsklage zu formulieren. Die Erfahrung mit dem Mahnverfahren ist bei unstreitigen Forderungen positiv, da sie relativ schnell zu einem vollstreckbaren Titel führen kann.

Mündliches / Ordentliches Verfahrens („Juicio Verbal“ / „Juicio Ordinario“)

Sollte eine gerichtliche Geltendmachung Ihrer Forderung notwendig werden, steht dafür ein gerichtliches Verfahren (Mündliches Verfahren für Forderungen bis u EUR 6.000,00 und Ordentliches Verfahren für Forderungen ab EUR 6.000,00), zur Verfügung. ALLE wesentlichen Unterlagen (Auftrag, Auftragsbestätigung, Lieferungsnachweise, Rechnungen, Empfangsbestätigungen, etc.) müssen dabei im Original vorgelegt werden. Daneben benötigt der Anwalt eine detaillierte Prozessvollmacht, welche vor einem Notar beurkundet wurde. Diese Prozessvollmacht muss mit der Apostille nach dem Haager Abkommen (erhältlich beim zuständigen Landesgericht) versehen werden. International tätige Anwälte verfügen über Muster einer entsprechenden Prozessvollmacht.

Die Anwaltshonorare für das Gerichtsverfahren orientieren sich am Verfahrensstreitwert. Die spanischen Rechtsanwaltskammern empfehlen Honorarsätze die sich am Streitwert orientieren. Auch entspricht es in Spanien der allgemeinen Praxis, dass der Anwalt einen Kosten- und Auslagenvorschuss anfordert, mittels dem er Übersetzungs-, Gerichts- und Prozessagentenkosten zunächst auslegt.

Die empfohlenen Honorare der Madrider Anwaltskammer betragen bei einem Verfahrensstreitwert:

Verfahrensstreitwert in EUR Kosten in EUR
4.000,00 1.000,00
60.000,00 9.340,00
240.000,00 24.040,00

Hinzuzurechnen sind jedoch die Honorare des Prozessagenten

Der Prozessagent (Procurador) ist nach der spanischen Zivilprozessordnung für die Einreichung der Klage, die er neben dem Anwalt zu unterzeichnen hat, zuständig. Er ist nicht Vertragspartner des Rechtsanwaltes, sondern des Mandanten. Mit der Beauftragung einer Anwaltskanzlei ermächtigt man diese in der Praxis zugleich auch, einen bei dem Gericht zugelassenen Prozessagenten im Namen des Mandanten auszuwählen. Die Einschaltung sowohl des Anwalts wie auch des Prozessagenten ist erst ab einem Streitwert von EUR 2.000,00 obligatorisch.

Die Honoraransprüche des Prozessagenten richten sich nach der Gebührentabelle ihrer Berufskammer. Nachfolgend einige Beispiele, orientiert nach dem jeweiligen Streitwert:

Bei einem Streitwert bis

Verfahrensstreitwert bis zu EUR Kosten (EUR)
Ca. 4.000,00 Ca. 125,00
Ca. 60.000,00 Ca. 750,00
Ca. 240.000,00 Ca. 1.000,00

Die Anwalts- und Prozessagentenhonorare sollen im Falle des vollständigen Obsiegens der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei der Richter in Ausnahmefällen von der Verurteilung zur Übernahme der Kosten absehen darf. Von dieser Ausnahmeregelung macht der spanische Richter erfahrungsgemäß nur selten Gebrauch. Damit es zu einem vollständigen Obsiegen kommt, sollte sowohl der Forderungs- als auch der Zinsantrag in der Klage eher zurückhaltend abgefasst werden.

Die Verfahrensdauer ist von Gericht zu Gericht, selbst innerhalb derselben spanischen Provinz, extrem unterschiedlich.

Wenn Sie weitere Informationen zur gerichtliche Verfahren zum Forderungsbetreibung in Spanien benötigen, können Sie sich ans uns wenden.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.