Bindungsklauseln in Verbindung mit der Ausbildung seitens des Unternehmens

Die Existenz von Bindungsklauseln im Zusammenhang mit der Ausbildung von Arbeitnehmern ergibt sich aus Artikel 21.4 des spanischen Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabajadores bzw. ET)

Zunächst lässt der Wortlaut des Artikels einige notwendige Anforderungen in Bezug auf diese Art von Klauseln vermuten:

  • Die Ausbildung muss von dem Unternehmen finanziert werden
  • Die Bindungsklausel des Arbeitnehmers darf zwei Jahre nicht übersteigen
  • Im Falle der Nichteinhaltung ist der Unternehmer durch einen Schadenersatz geschützt.

Vorkehrungen zur Gewährleistung der Gültigkeit der Bindungsklauseln

In Anbetracht der Rechtsprechung der spanischen Gerichte müssen die Unternehmen zusätzlich zu den in Artikel 21.4 ET definierten Voraussetzungen die folgenden Vorsichtsmaßnahmen beachten, um die Gültigkeit der Bindungsklauseln zu gewährleisten:

  • Die Klausel hat in schriftlicher Form mit dem Arbeitnehmer zu erfolgen und muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einem Anhang zum Arbeitsvertrag genannt werden (Urteil des Obersten Spanischen Gerichtshofs vom 29. Dezember 2000)
  • Der Arbeitnehmer muss eine ordentliche berufliche Spezialisierung erhalten, deren Zweck die Durchführung bestimmter Projekte oder die Ausführung einer bestimmten Arbeit ist (Urteil des Obersten Spanischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2001)
  • Die Vereinbarung muss auf legitimen Gründen beruhen und einen Interessenausgleich schaffen, der ein Mindestmaß an Verhältnismäßigkeit zwischen der beruflichen Bereicherung des Arbeitnehmers und der Gewährleistung der Interessen des Unternehmens beachtet (Urteil des Obersten Spanischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2000)
  • Bei der Unterzeichnung der Bindungsklauseln ist es erforderlich zwischen einer einfachen Ausbildung und einer Spezialisierung zu unterscheiden, damit die Bereitstellung einer allgemeinen Ausbildung für alle Arbeitnehmer nicht als gültig in einer den Arbeitsverträgen beigefügten Klausel angesehen werden kann.

Erwägungen von besonderer praktischer Relevanz

In der Rechtsprechung hat es bezüglich der Bindungsklauseln im Zusammenhang mit der Ausbildung von Arbeitnehmern zu Urteilen geführt, auf deren Grundlage es wichtig ist, einige Auswirkungen und Rückwirkungen in Bezug auf diese Art von Klauseln zu berücksichtigen:

  • Dem Arbeitnehmer ist es grundsätzlich untersagt, seinen Vertrag ohne Begründung einseitig zu kündigen oder das Unternehmen zu verlassen, ohne dass er dadurch die Zahlung von Schadenersatz im Zusammenhang aufgrund des Vertragsbruchs vermeidet
  • In der Regel sind es die Gerichte, die im Falle eines Verstoßes gegen eine Bindungsklausel in Verbindung mit der Ausbildung durch den Arbeitnehmer, die Höhe der Entschädigung festlegen, die das Unternehmen als Schadensersatz zu erhalten hat
  • Im Zusammenhang mit dem oben Gesagten ist es rechtmäßig, eine Strafklausel in die Bindungsklausel aufzunehmen, auf deren Grundlage die Höhe der Entschädigung festgelegt wird. Ein Richter kann den Betrag jedoch mindern, wenn er als überhöht angesehen wird
  • Im Zusammenhang mit dem oben Gesagten ist es rechtmäßig, eine Strafklausel in die Unkündbarkeitsvereinbarung aufzunehmen, auf deren Grundlage die Höhe der Entschädigung festgelegt wird. Ein Richter kann den Betrag jedoch mäßigen, wenn er als exzessiv angesehen wird.

Aus den oben aufgeführten Punkten lässt sich folgern, dass der Arbeitgeber vor der Unterzeichnung einer mit der Ausbildung Bindungsklausel mit einem Arbeitnehmer des Unternehmens beachten muss, ob die Anforderungen der Vorschriften und die formalen Anforderungen, die die Klausel erfüllen muss, erfüllt werden. Damit die Vereinbarung gültig ist, muss sie sämtliche im Artikel angegebenen Bedingungen und Merkmale erfüllen. Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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