Vermögenswerte im Erbschaftsverfahren in Spanien

Wenn eine verstorbene Person Vermögenswerte in Spanien hat, dann empfiehlt es sich, dem hier erklärten Verfahren zu folgen. Auf diese Weise kann herausgefunden werden, auf was sich diese Vermögenswerte erstrecken und wie diese erfolgreich in die Erbmasse eingebracht werden können.

Bewegliche Vermögen im spanischen Erbschaftsverfahren

Bewegliche Vermögen einer Person können leicht ausfindig gemacht werden, wenn sie im Register für bewegliche Vermögenswerte eingetragen worden sind.

Register für bewegliche Vermögenswerte

Als erster Schritt  muss diesbezüglich ein Konto auf der Webseite des Registers für bewegliche Vermögenswerte eingerichtet werden, worüber dann sämtliche eingetragenen Informationen einsehen werden können. Mittels dortiger Eingabe des Namens können dann die Vermögenswerte des Verstorbenen gefunden werden. Diese Information kostet ungefähr 9 bis 13 Euro.

Handelsregister

Sie können auch beim Handelsregister überprüfen, ob der Verstorbene Inhaber einer Gesellschaft war und wie sich dessen Finanzstatus gestaltete, indem sie derselben Vorgehensweise folgen.

Bei beiden Registern sollte nachgeprüft werden, ob daführ eine Gebühr erhoben wird.

Notwendige Dokumente

Um Information von der Bank zu erhalten, müssen Sie folgende Dokumente vorzeigen:

  • Vollmacht
  •  Sterbeurkunde
  • Testament oder Erbschein

Alle Dokumente müssen Kopien der Originale sein, die zuvor mit der Apostille von Den Haag versehen wurden.

Die verfügbaren Informationen hinsichtlich von Kontoerklärungen hängen davon ab, wann diese Konten elektronisch registriert wurden.

Kontobewegungen

Dank des technologischen Fortschritts ist es möglich, sämtliche Kontobewegungen ab der elektronischen Registrierung nachzuvollziehen. In der Regel bewahren die Banken die Kontoinformationen für fünf Jahre auf. Wenn allerdings jemand über diesen Zeitpunkt hinaus Informationen erbittet, ist es möglich Daten seit der elektronischen Registrierung zu erhalten.

Einfrierung der Konten über die Bank

Nach Vorlage der oben genannten Dokumente kann bei der Bank die Einfrierung der relevanten Konten beantragt werden. Dafür existiert kein feststehendes Verfahren, die Bank kann auf den Antrag hin entscheiden, ob sie dem Folge leisten wird oder nicht. Wenn das Konto noch andere Bevollmächtigte hat, wird das Einfrieren des Kontos nur zum Teil wirksam. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei den Bevollmächtigten um die Witwe oder die Kinder des Verstorbenen handelt. Dies ist eine einseitige Entscheidung der Bank.

Wenn ein richterliches Verfahren gegen den Verstorbenen eingeleitet wurde, kann beim Gericht das Einfrieren des Kontos beantragt werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde.

Das anwendbare spanische Recht im Erbfall

Anwendbares Recht gem. Artikel 9 des spanischen bürgerlichen Gesetzbuches ist das Recht des Staates, dem der Erblasser angehörte. Wenn jedoch ein Testament aufgesetzt wurde, richtet sich das anwendbare Recht nach dem Testament.

Beispiel: Wenn die letzte Staatsangehörigkeit des Verstorbenen die spanische war, gilt das spanische Recht. Wenn jedoch ein Spanier ein Testament entsprechend dem französischen Recht aufsetzt, gilt das französische Recht.

Beglaubigungen im Erbverfahren

Wie oben ausgeführt, werden die folgenden Dokumente für alle Informationen benötigt, außer es handelt sich um Informationen, die bei der Online-Suche des Registers für bewegliche Vermögenswerte erlangt werden können:

  • Vollmacht,
  • Sterbeurkunde,
  • Testament oder Erbschein

Diese Dokumente können aus dem Land des Erblassers oder einem Drittland stammen. Um sie in Spanien  verwenden zu können, benötigen sie die Apostille von Den Haag.

Ohne eine solche Beglaubigung können die Informationen eines Dritten nicht verwertet werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein spanischer Staatsangehöriger oder ein Ausländer die Information erbittet.

Wenn die oben genannte Dokumente nicht ordnungsgemäß vorgelegt werden, besteht keine Möglichkeit die relevanten Informationen zu erhalten.

Wiedererlangen von Vermögenswerten in Spanien

Zunächst ist festzuhalten, dass das Verfahren für die Wiedererlangung von Vermögenswerten für spanische Staatsangehörige und Ausländer das gleiche ist. Von enormer Bedeutung ist die Vorlage der ordnungsgemäßen Dokumente. Üblicherweise erfolgt bei Bankkonten die Wiedererlangung des Vermögens durch einen Antrag auf Übertragung auf das Bankkonto der relevanten Erben.

Daher muss eigentlich keine weitere Behörde kontaktiert werden außer dem öffentlichen Notar, der die Erbschaftsannahme vorbereitet, die für dieses Vorgehen erforderlich ist.

Haftung

Es bestehen keine speziellen Regeln bezüglich der Haftung im Rahmen der Rückgewinnung an Vermögenswerten. Rechtsanwälte und Erben können haftbar gemacht werden, wenn sie Schäden verursachen. Der beschädigte Erbe ist berechtigt, Ausgleich für den Fall zu fordern, dass irgendeiner der Vermögenswerte beschädigt ist.

Steuern

Spanien hat Verträge über Erbschaftssteuern mit den folgenden Ländern unterschrieben:

  • Frankreich
  • Schweden
  • Griechenland

Empfehlung

Es wird daher jeder lebenden Person dringend empfohlen, eine weltweite Liste mit Vermögenswerten anzufertigen. Dies würde dazu beitragen, Kosten und Zeitverlust zu vermeiden. Alle Vermögenswerte direkt ausfindig machen zu können, würde den Rückgewinnungsprozess enorm erleichtern.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Mariscal Abogados ist eine internationale, multidisziplinäre Kanzlei mit einschlägiger Erfahrung in unterschiedlichen Rechtsgebieten. Unsere Arbeitssprachen sind: Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch. Wenn Sie weitere Fragen haben Kontaktieren Sie uns.