Der ausländische Gläubiger im Insolvenzverfahren in Spanien (2): Die Anmeldung der Forderung

Nach spanischem Insolvenzrecht muss die Insolvenzverwaltung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Spanien eine individuelle Aufforderung zur Forderungsanmeldung an alle bekannten Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland vornehmen, sofern diese aus den Unterlagen und Informationen des Schuldners hervorgehen oder im Insolvenzverfahren enthalten sind.

Die Aufforderung zur Forderungsmitteilung muss Folgendes enthalten:

  • Die Daten bzgl. des Insolvenzverfahrens
  • Das Datum des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Spanien
  • Die Merkmale des Insolvenzverfahrens und die Umstände der insolventen Partei
  • Die Vereinbarungen, die in Bezug auf die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen getätigt wurden
  • Die Aufforderung an die Gläubiger und die Pflicht zur rechtzeitigen und formgerechten Anmeldung von Forderungen

Die Aufforderung muss in der Regel schriftlich, in spanischer Sprache und persönlich durch die die Insolvenzverwaltung erfolgen. Ebenso kann der zuständige Richter von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzbeschlusses in einem ausländischen Staat anordnen, wenn dies im Interesse des Insolvenzverfahrens liegt.

Die Anmeldung der Forderung durch den ausländischen Gläubiger

Die (spanischen und ausländischen) Gläubiger haben eine Frist von einem Monat ab dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt, unabhängig davon, ob sie die im vorstehenden Abschnitt genannte individuelle Aufforderung erhalten haben.

Die Forderungsmittelung muss in der Regel in spanischer Sprache verfasst sein. Ist sie in einer anderen Sprache verfasst, kann die Insolvenzverwaltung vom Gläubiger nachträglich eine entsprechende Übersetzung verlangen.

Die Forderungsanmeldung ist für alle Gläubiger freiwillig. Es ist jedoch für jeden Gläubiger ratsam, der die Befriedigung seiner Forderung will. Insbesondere im Hinblick auf die Qualifikation und/oder die Bedingungen der Forderung durch die Insolvenzverwaltung. Letztere stützen sich in der Regel auf die von den Gläubigern vorgelegten Informationen und Unterlagen sowie auf Informationen aus den eigenen Unterlagen des Schuldners.

Folgen der Nichtanmeldung oder verspäteten Anmeldung der Forderung

Die wichtigste Folge einer verspäteten Anmeldung der Forderung ist (sofern sie nicht aus den eigenen Unterlagen des Schuldners resultiert), dass die Forderung als nachrangige Forderung eingestuft wird. Das bedeutet, dass der Gläubiger seine Forderung zwar innerhalb einer Frist von einem Monat anmelden muss, aber auch nach Ablauf dieser Frist (und bis zur Vorlage des endgültigen Gläubigerverzeichnisses durch die Insolvenzverwaltung) noch anmelden kann, obwohl dies automatisch die Einstufung als nachrangige Forderung zur Folge hat.

Sobald das endgültige Gläubigerverzeichnis von der Insolvenzverwaltung eingereicht wurde, ist es nicht mehr möglich, Forderungen anzumelden. Sofern die Forderung nicht aus den eigenen Unterlagen des Schuldners hervorgeht und von der Insolvenzverwaltung in das Verzeichnis aufgenommen wurde, führt dies in den meisten Fällen zur Unmöglichkeit der Anmeldung. Es ist daher ratsam, die Forderung auch verspätet (nach der üblichen Monatsfrist) anzumelden: nicht nur wegen ihrer Aufnahme in das Verzeichnis der Gläubiger/Forderungen, sondern auch wegen der möglichen Umstände ihrer Aufnahme (Höhe, Qualifikation usw.).

Der nachrangige Gläubiger

Die Einstufung als nachrangige Forderung oder als nachrangiger Gläubiger bedeutet, dass die Forderung in der Regel erst nach allen anderen (privilegierten und gewöhnlichen) Forderungen befriedigt wird. Ihre Erhebung erfolgt als letzte, nachdem alle anderen Forderungen befriedigt wurden. In der Praxis bedeutet dies, dass es in den meisten Fällen unmöglich ist, die Forderung beizutreiben.
Darüber hinaus bedeutet die Einstufung der Forderung als nachrangig:

  • Das fehlen des Stimmrechts
  • Das Erlöschen von Garantien und
  • Die automatische Bedingung für die Kürzungen und den Verzicht, die für gewöhnliche Forderungen gesetzlich festgelegt wurden

José María Mesa & Rosario Rodríguez

Wenn Sie noch Fragen über die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren in Spanien haben,

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

José María Mesa hat Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre studiert und ist auf Handelsverträge, Gesellschaftsrecht sowie Mergers & Acquisitions spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht José María Mesa zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.