Die Betriebszugehörigkeit in Spanien im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung

Bevor wir das Thema tiefgehender analysieren, muss in Erinnerung gerufen werden, dass in Fällen, in denen der gekündigte Arbeitnehmer kein Arbeitnehmervertreter ist und die Kündigung durch spanische Gerichte für ungerechtfertigt erklärt wurde, es am Unternehmen (und nicht am Arbeitnehmer) ist, die Wahl zwischen der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers einerseits und der Zahlung einer Entschädigungssumme andererseits zu treffen.

Dieser Artikel beschränkt sich auf die Darstellung der Konstellation, dass der gekündigte Arbeitnehmer nach der Erklärung der Unzulässigkeit der Kündigung wieder eingestellt wird.

Berechnung der Betriebszugehörigkeit

Wird die Zeit zwischen der Kündigung und der Erklärung der Ungültigkeit derselben auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet?

Um diese Frage zu beantworten, müssen wir die Bestimmungen des Urteils der 4. Kammer des Obersten Gerichtshofs vom 20. Oktober 2015 beachten, welches, knapp dargestellt, folgende Regeln begründet:

Der Kündigung kann keine automatische Gestaltungswirkung mit der Folge des Vertragsendes zugedacht werden. Die Zeit zwischen der Kündigung und der Erklärung der Ungültigkeit derselben muss auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet werden.

Nur durch die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers kann das Arbeitsverhältnis aufgenommen werden. Deshalb hat der Arbeitnehmer das Recht, die Zeit zwischen der Kündigungserklärung und dem Datum des Urteils, welches die Kündigung für ungerechtfertigt erklärt, auf seine Betriebszugehörigkeit anrechnen zu lassen.

Änderung der Arbeitsstelle

Was passiert, wenn sich der wiedereingestellte Arbeitnehmer nicht wieder auf seinen Arbeitsplatz eingliedert?

In diesem Fall bestimmt Artikel 299 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit (LRJS), dass der Arbeitnehmer sein Recht auf Auszahlung seines Gehalts seit dem Datum des Urteilsspruchs verwirkt, wenn der Arbeitnehmer den Anforderungen des Unternehmers an seine neue Position nicht nachkommt.

Nach dem oben genannten Artikel wird die Zeit seit der Erklärung der Unwirksamkeit der Kündigung nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen.

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