Die Beweislast von Überstunden im Streitfall nach französischem und spanischem Recht

Aufgrund der Artikel L3171-4 des französischen Arbeitsgesetzbuchs gilt: Im Falle des relativen Streitfalls über die Existenz oder die Anzahl von getätigten Überstunden, verschafft der Unternehmer dem Richter die Elemente, welche die effektiven Arbeitsstunden des Arbeitnehmers rechtfertigen können.

Das Urteil der französischen Rechtssprechung

Das französische Revisionsgericht stellt in seinem Urteil vom 24. Februar 2004 die juristischen Voraussetzungen im Detail dar. Seit damals ist dieses Urteil häufig bestätigt worden, so wie es im Urteil vom 15. Januars 2014 der Fall ist, in welchem der Richter erneut bekräftigt, dass die Beweislast bezüglich der Überstunden auf keine Partei speziell fällt.

In diesem Fall bestätigte das Revisionsgericht, dass im Falle einer Klage durch einen Arbeitnehmer, dessen Berufung auf Basis der Beweislast abgelehnt wurde, die Beweislast nicht nur auf diesen fällt. Das Gericht erinnerte daran, dass der Arbeitnehmer im Streitfall Beweise vorbringen kann, welche seine Klage rechtfertigen und der Unternehmer solche, die seine Verteidigung unterstützen.

Die spanische Rechtssprechung 

Das durch die Sozialrechtssprechung in Spanien geregelte Gesetz 36/2011 vom 10. Oktober stellt das Prinzip auf, dass der Arbeitnehmer die Tätigung seiner Überstunden darlegen muss.

Das Tribunal Superior (ähnlich dem Obergerichtshof) von Katalonien fügt Präzisierungen betreffend der Verteilung der Beweislast der Überstunden hinzu.

Der Arbeitnehmer muss die Anzahl der gearbeiteten Stunden aufzeigen und der Unternehmer muss die Anzahl der getätigten Arbeit bestätigen oder die Stunden, in welchen der Arbeitnehmer anwesend war. Dieses Urteil wurde bei mehreren Gelegenheiten bestätigt, insbesondere in einem Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Madrid vom 13. November 2009.

In Spanien ist somit eine akzentuiertere Trennung der Beweislastenverteilung im Falle von Überstunden festzustellen. Im Gegensatz dazu legt das Gesetz in Frankreich fest, dass auf niemanden speziell die Beweislast fällt, nach dem Arbeitssystem muss der Arbeitnehmer also seine getätigten Überstunden darstellen, während der Unternehmer die Effektivität der geleisteten Arbeit während der dieser Arbeitszeit darlegt.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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