Der internationale Konzessionsvertrag in Spanien

In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit den wichtigsten Arten der Vertriebsverträge, genauer gesagt dem Konzessionsvertriebsvertrag, durch welchen ein Unternehmen (als Konzessionsgeber) seine Produkte an ein anderes (den Konzessionsnehmer) verkauft, um die Verteilung derselben auf dem Markt des Konzessionsnehmers zu verkaufen.

Diese Art unternehmerischen Vorgehens ist weit verbreitet, wenn es um den Eintritt in internationale Märkte geht, da der Konzessionsnehmer üblicherweise auf dem lokalen Markt beheimatet ist, diesen kennt und über ein entsprechendes Vertriebsnetz verfügt. In Zeiten problembelasteter Konjukturen bietet die Vertriebskonzession dem Konzessionsgeber überdies ein geringeres Risiko und Investitionsaufwand als es beim Aufbau eigener Strukturen der Fall wäre.

Andere weit verbreitete Vertriebsverträge sind der Geschäftsbesorgungsvertrag bzw. Handelsvertretervertrag und der Franchisingvertrag, auf die wir aber in diesem Beitrag nicht näher eingehen werden.

In Spanien ist der Vertriebsvertrag atypisch, mithin nicht im Gesetz vorgesehen. Aus diesem Grund sind aus rechtlicher Sicht vor allem die Urteile der Rechtsprechung und Meinungen der Lehre zu berücksichtigen. Die grundlegenden, auch auf andere Verträge anwendbaren gesetzlichen Regelungen dürfen jedoch nicht außer Acht gelassen werden, insbesondere die Regelungen zum Wettbewerb.

Das Aufsetzen eines internationalen Vertriebsvertrages gestaltet sich weitgehend so wie auch im nationalen Rahmen, mit Ausnahme folgender Punkte, die von fundamentaler Bedeutung sind:

  • Zuallererst ist es empfehlenswert, sich nach etwaigen besonderen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Vertriebsverträge in dem jeweiligen Land zu erkundingen.
  • Danach muss der Vertrag auf die anwendbaren Gesetze und etwaige Rechtsprechung der jeweils kompetenten Gerichte angepasst werden. Aufgrund der großen Bedeutung dieses letzten Punktes, wenden wir uns im verbleibenden Teil dieses Beitrags nur noch diesem Thema zu.

Zuständige Gerichte und anwendbare Gesetze

Einführung

Eine korrekte Regulierung dieses Themas verhindert viele Probleme, die sich in der Praxis stellen, und bietet den Vertragsparteien eine stark verbesserte Rechtssicherheit. Überlicherweise hält dieses Thema viele Schwierigkeiten bereit, da beide Parteien während der Verhandlungen auf die Anwendung ihres jeweiligen nationalen Rechts bestehen und jegliche Konflikte von den Gerichten lösen lassen wollen. Es ist empfehlenswert, dass, ungeachtet der Schwierigkeiten, die sich in den Verhandlungen stellen können, ein gesetzlicher Rahmen als anwendbar ausgewählt wird, der auch mit dem Vertrag in Verbindung steht, und dass ebenso der Gerichtsstand in das Land verlegt wird, dessen Gesetze anwendbar sein sollen.

Es besteht aber ebenso die Möglichkeit, sich der Gerichtsbarkeit eines internationalen Schiedsgerichts zu unterwerfen. Letzteres hat folgende Vorteile: Eine hohe Geschwindigkeit der Prozesse sowie die Möglichkeit, dass auf ein neutrales Gebiet außerhalb der Herkunftsländer der Unternehmen und evtl. auf eine neutrale Sprache, etwa Englisch, ausgewichen werden kann. Gemäß unserer Erfahrung ist der Haupnachteil, dass der Schiedsspruch meistens von einem Schiedsgericht ohne Revisionsinstanz gesprochen wird, was dem Umstand geschuldet ist, dass weniger Instanzen mehr Geschwindigkeit bedeuten. Das vom Schiedsgericht bzw. Schiedsrichter gefällte Urteil ist also, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die unanfechtbare Lösung der Streitfrage. Im Gegensatz dazu bietet der ordentliche Rechtsweg zumindest zwei Instanzen an und es wirken mehrere Personen an dem finalen Urteil mit.

Ein anderer Nachteil eines Schiedsverfahrens ist das Risiko, dass die durch den Schiedsspruch verurteilte Partei sich nicht an die darin festgelegten Verpflichtungen hält und die andere Partei somit die Vollstreckung des Urteils vor den ordentlichen Gerichten erzwingen muss. Diese erkennen möglicherweise den Urteilstenor aus dem Schiedsspruch oder das Verfahren als solches nicht an und verlangsamen so eventuell den Prozess.

Wenn die Unterwerfung der Vertragsparteien unter die ordentliche Gerichtsbarkeit oder einen rechtlichen Rahmen eines Landes aus irgendeinem Grund fehlerhaft ist, müssen die gesetzlichen Regelungen zu dieser Frage berücksichtigt werden. Dabei stellt sich zunächst die Frage nach der internationalen Kompetenz der Gerichte.

Internationale Kompetenz der Gerichte

Das anwendbare System variiert je nach Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten. Sofern sich dieser in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet, findet die Verordnung Brüssel I 44/2001 vom 22. Dezember 2000 Anwendung; falls sich der Sitz in einem Drittland befindet, ist das spanische Organgesetz der Judikative (Ley Orgánica del Poder Judicial, LOPJ) anwendbar.

Brüssel I Verordnung

Zuerst muss Artikel 23 berücksichtigt werden, nach der die Parteien im Voraus ein bestimmtes Gericht für die Lösung ihrer Konflikte für zuständig erklären können, sofern sie gewisse Vorschriften bezüglich der Form einhalten und es ebenso keine entgegenstehenden Spezialregelungen gibt.

Sofern es keine derartige Übereinkunft der Vertragsparteien gibt, bestimmt Art. 23 Abs. 2 als generelle Regel das Gericht am Wohnsitz des Beklagten für zuständig.

Die spezielle Regel besagt, dass alternativ zum Wohnsitz des Beklagten auch der Erfüllungsort der vertraglich festgelegten Schuld gewählt werden kann [Artikel 5 (1)]. Um diese Regel auszuwählen muss zunächst bestimmt werden, welches der Erfüllungsort der Vertragsschuld ist. Um diese Bestimmung zu vereinfachen, legt die Verordnung als Erfüllungsort der Schuld aus den beiden Verträgen fest, die den Kern eines Vertriebsvertrages bilden, nämlich den Warenkaufvertrag und den Dienstleistungsvertrag. Demnach ist der Erfüllungsort aus dem Kaufvertrag der Staat, in welchem die Waren übergeben werden sollten und der Erfüllungsort aus dem Dienstleistungsvertrag der Staat, in welchem die Dienstleistungen erbracht werden sollten. Es kann manchmal schwierig sein, eine genaue Bestimmung des Charakters eines Vertrages, ob Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag, vorzunehmen, sodass es notwendig ist immer genau das Hauptelement des jeweiligen Vertrages, Kauf oder Dienstleistung, schon bei Vertragsschluss festzulegen.

Sollte eine eindeutige Bestimmung nicht möglich sein, muss auf die generelle Regel des Art. 5(1)a) zurückgegriffen werden, welche festlegt, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an welchem die Verpflichtung aus dem Vertrag, die als Grundlage für die Klage genommen wurde, zu erfüllen gewesen wäre. Der EuGH hat diesbezüglich eine doppelte Unterscheidung zwischen folgenden Elementen vorgenommen:

  • Hauptleistungspflicht oder Nebenleistungspflicht: Die Verpflichtung, die als Grundlage für die Klage herangezogen wird, ist die, auf deren Nichterfüllung sich die Klage stützt.
  • Verpflichtungen, die in verschiedenen Staaten erfüllt werden müssen: Diese werden vom Gericht nach ihrer Wichtigkeit eingeordnet.

Organgesetz der Judikative (LOPJ)

Wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Nicht-EU Staat hat, greift das Prinzip der Ausübung des freien Willens der Vertragsparteien (Art. 22.2). Es existiert ein alternatives Kriterium nach dem spanische Gerichte zuständig sind, wenn der Sitz des Beklagten in Spanien ist oder wenn die vertraglichen Pflichten in Spanien entstanden sind oder erfüllt werden müssen.

Anwendbares Recht

Für alle Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 unterschrieben wurden, sind die Vorschriften der Rom I Verordnung (503/2008) anwendbar.

Der Artikel 3(1) legt als generelle Regel das Prinzip der Ausübung des freien Willens der Vertragsparteien fest: demnach bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Willen der Vertragsparteien. Außerdem kann für jeden Teil des Vertrages ein anderes Recht bestimmt werden, welches anwendbar sein soll und es kann festgelegt werden, dass das anwendbare Recht sich mit der Dauer, die der Vertrag gültig ist, ändert.

Wenn die Vertragsparteien das anwendbare Recht nicht bestimmt haben, greift die spezielle Regel für die Vertriebsverträge wie im Art. 4(1) festgelegt ist, nach welcher das anwendbare Recht sich nach dem Wohnsitz des Verteilers oder Konzessionsnehmers bestimmt, wie er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist.

  • Für juristische Personen: Der Sitz der Zentralverwaltung
  • Für natürliche Personen: Der Ort, an welchem die Hauptgeschäftstätigkeit ausgeübt wird.

Ungeachtet dessen ist letztgenannte Regel nicht anwendbar, wenn der Vertrag ausdrücklich und klar einen engeren Bezug auf ein anderes Rechtssystem erkennen lässt (Art. 4(4)).

Welches auch immer letztlich das anwendbare Recht nach den generellen Regeln sei, können nicht die fundamentalen gesetzlichen Regeln des Rechts durch Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden (Art. 9).

Wir sehen aufgrund des genannten, dass das Thema der Zuständigkeit der Gerichte und der Anwendbarkeit von Recht für den Fall, dass es keinen manifesten Willen der Vertragsparteien gibt, sehr kompliziert werden kann und offen für Interpretationen. Daraus lässt sich, erneut, die unbedingte Notwendigkeit ableiten, diese Punkte vorab korrekt zu klären und vertraglich festzulegen. Auf diese Art lassen sich viele Unsicherheiten und Verlangsamungen im Falle etwaiger juristischer Konfliktsituationen vermeiden.

Leyre Barragán

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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