Wer kann ein Kündigungsschreiben innerhalb einer Unternehmensgruppe ausstellen?

In Spanien, gilt gemäß Art. 55 des Arbeitnehmerstatuts ein Schriftformerfordernis für Kündigungen. Dies erfordert, dass das Kündigungsschreiben die Gründe sowie das Datum des Inkrafttretens beinhalten muss. Der Oberste Gerichtshof schreibt zwar nicht die Unterschrift des Arbeitgebers oder die Identität der zur Unterzeichnung einer Kündigung bevollmächtigten Person vor, verlangt aber, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber oder eine Person, die von diesem beauftragt oder durch dieses bemächtigt wurde (*), unterzeichnet wird.

In der Praxis ist die Identität der Person, die das Kündigungsschreiben unterzeichnet, oft unbekannt, da es sich in der Unternehmensgruppe um eine Führungskraft der Mutter- und nicht der Tochtergesellschaft handelt.

Daneben ist in vielen Fällen die Personalabteilung (HR) zuständig, welche in der Praxis sowohl für die Muttergesellschaft, als auch die Tochterunternehmen verantwortlich ist.

In vereinzelten Fällen haben Mutter- und Tochtergesellschaft komplett unabhängige Personalabteilungen, und die Muttergesellschaft stellt die Kündigung aus.

Aus diesen Gründen können Arbeitgeber, die in einer Unternehmensgruppe organisiert sind, durch Arbeitnehmer verklagt werden, die sich auf die Vereinbarkeit der Kündigung mit Artikel 55 des Arbeitnehmerstatuts berufen, und einen Formfehler geltend machen, da die Kündigung durch eine Person unterzeichnet wurde, der es an einer Befugnis mangelt, eben diese zu unterzeichnen.

Dies wirft die Frage auf, wer das Kündigungsschreiben in einer Unternehmensgruppe unterzeichnen muss.

Wie wir bereits dargelegt haben, enthält das Gesetz keine Angaben über die Identität der unterzeichnenden Person der Kündigung, weshalb zur Beantwortung dieser Frage die aktuelle Rechtsprechung zugrunde gezogen werden muss.

So stellen die Gerichte die Gültigkeit der Kündigung nicht in Frage, der Unterzeichner des Schreibens nicht zur Kündigung ermächtigt war, sofern der Arbeitgeber das Handeln ratifiziert oder validiert.

Die von den Gerichten aufgeführte Argumentation lautet: Die Kündigung stellt eine Entscheidung des Arbeitgeber dar, deshalb ist es unerheblich, wer die Kündigung unterzeichnet, solange nicht angezweifelt wird, dass der Arbeitgeber diese Entscheidung getroffen hat, denn das relevante ist, dass der Arbeitgeber die Entscheidung zur Kündigung getroffen hat und diese Entscheidung nicht in Frage gestellt werden kann. Dieser Umstand könnte von Bedeutung sein, wenn der Arbeitgeber dem Unterzeichner der Kündigung diese Befugnis entzogen hat oder bestreitet, ihm diese Entscheidungsmacht gegeben zu haben. Wenn der Arbeitgeber die Entscheidung getroffen hat, verfälscht das Ausmaß der Befugnisse der Person, die die Mitteilung unterzeichnet hat, nicht die Tatsache, dass es sich um eine rechtsgültige Maßnahme des Arbeitgebers handelt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Befugnisse der unterzeichnenden Person in einer Unternehmensgruppe unerheblich sind, solange der Arbeitgeber diese Entscheidung ausdrücklich oder konkludent trägt.

Demzufolge kann die Nichtigkeit einer Kündigung nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen der Arbeitgeber vorbringt, nicht die Entscheidung der Kündigung getroffen zu haben oder die Kündigungsbefugnis dem Unterzeichner der Kündigung entzogen hat.

(*) Zivilkammer des obersten Gerichtshofs vom 09.03.1990 (RJ 1990, 2040)

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Hochschulabschluss in spanisch-französischem Recht an der Universität Sorbonne-Paris 1 und der Universität Complutense Madrid, Master in internationalem Recht. Tätigkeitsbereiche: M&A, Handelsrecht und Arbeitsrecht. Arbeitssprachen: Englisch, Französisch und Spanisch. Kontaktieren Sie Marcia Ponce.