Die Insolvenz, der Konkurs oder der Bankrott entsteht dann, wenn ein Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Auf die Erklärung der Insolvenz folgt ein Konkursverfahren. Eine unternehmerische Restrukturierung tritt dann auf, wenn sich ein Unternehmen wirtschaftlich in einer schwieriegen Lage befindet, und die oberste Führungsebene entscheidet, die interne und externe Unternehmensstruktur zu verändern.

Nicht genehmigte Refinanzierungsvereinbarungen in Spanien

Spanien hat mit dem königlichen Gesetzesdekret 4/2014 wichtige Maßnahmen auf dem Gebiet der Refinanzierung und Restrukturierung von Unternehmensschulden eingeführt. Dadurch soll der vorinsolvenzliche Rechtsrahmen der Refinanzierungsvereinbarungen verbessert werden. Unter diesen Vereinbarungen finden sich einige Bestimmungen, die aus juristischer Sicht nicht genehmigt sind.

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Allgemeine Maßnahmen hinsichtlich der Kollektivvereinbarungen in Spanien

Die neuen Regelungen sehen die Einstellung der Einzelzwangsvollstreckung für jene Güter vor, die für die Fortführung des täglichen Geschäftes notwendig sind. Wurde eine getroffene Refinanzierungsvereinbarung aus rechtlichen Gründen nicht eingehalten, können Einzelzwangsvollstreckungen oder solche mit Realgarantien durchgeführt werden. Es sind verschiedene verfahrensrechtliche Neuheiten vorgesehen.

Umstrukturierung von Unternehmensschulden in Spanien

In Spanien gibt es eine Vielzahl von Unternehmen, die im finanziellen Sinne nicht lebensfähig sind. Bisher gab es zwei Lösungen: Liquidation der Firma oder finanzielle Sanierung. Jetzt wurden dringende Maßnahmen zur Refinanzierung und Restrukturierung der Unternehmensschulden umgesetzt. Die Reform bringt eine komplette Neuregelung der Refinanzierungsvereinbarungen mit sich, die ins Insolvenzgesetzbuch aufgenommen wurden.

Neuerungen bei der Gestaltung von Refinanzierungsvereinbarungen in Spanien

Mit dem Gesetzesdekret 04/2014 wurden interessante Änderungen zur Gestaltung von Refinanzierungsvereinbarungen in Spanien eingeführt. Hiermit besteht zum ersten Mal die Möglichkeit, Maßnahmen zur Refinanzierung mit Gläubigern abzuschliessen, die nur 51% der Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmachen. Da die Überprüfung der geforderten Mehrheiten nur dem Richter unterliegt, soll die Geschwindigkeit und Flexibilität des Verfahrens beschleunigt werden.

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Neue Aspekte in der Vorinsolvenzantragsstellung in Spanien: die 5bis-Kommunikation

Am 8. März 2014 wurde das königliche Gesetzesdekret 4/2014 über dringende Maßnahmen in Bezug auf die Neufinanzierung und Neuorganisation der Gemeinschaftsschuld (die sog. „Neue Reform“) veröffentlicht um das spanische Insolvenzgesetz zu verbessern. Ein wichtiger Abschnitt der Reform ist die 5bis-Kommunikation, die dem Schuldner unter Erfüllung bestimmter Voraussetzung eine Fristverlängerung von drei bis vier Monaten ermöglicht.

Die Funktionen des Mediators beim Abschluss einer aussergerichtlichen Zahlungsvereinbarung in Spanien

Die Vertraulichkeit ist laut dem Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren eine grundlegende Pflicht, deren Verletzung einen Haftungsgrund darstellt. Im Rahmen der Insolvenzmediation in Spanien braucht die Vertraulichkeitspflicht jedoch eine besondere Behandlung, um den korrekten Ablauf des Insolvenzverfahrens zu garantieren.

Die Figur des Insolvenzvermittlers zur Unterstützung der Unternehmer in Spanien

Auch diese Gesetzesänderung steht im Zusammenhang mit dem neuen spanischen Gesetz zur Unterstützung der Unternehmer. Es handelt sich um Massnahmen in Zeiten der spanischen Wirtschaftskrise um die Unternehmer und ihre Internationalisierung zu unterstützen. Es wurde die neue Rechtsfigur des „Insolvenzvermittlers“ durch das Gesetz 14/2013 von 27. September eingeführt.

Das außergerichtliche Zahlungsabkommen für Firmenschulden in Spanien

Im Rahmen der Wirtschaftskrise wurden in Spanien zahlreiche Gesetzesänderungen eingeführt, um die wirtschaftlich schwierige Situation für Firmen zu erleichtern. Dazu wurden auch Neuregelungen bezüglich der außergerichtlichen Zahlungsabkommen für Firmenschulden umgesetzt. Es muss zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden werden.

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Änderungen im spanischen Insolvenzgesetz zur Neuregelung von Refinanzierungsvereinbarungen

Durch die neuen Regelung über die juristischen Refinanzierungsvereinbarungen in Spanien sind Schuldenabbau sowie Kapitalisierung möglich. Die Mehrheit der Gläubigerschaft bei Refinanzierungsvereinbarungen in Spanien ist entscheidend; ist diese erreicht, wird die Vereinbarung auch auf die ursprünglich nicht einverstandenen Gläubiger ausgeweitet.

Reform der Insolvenzordnung in Spanien: Refinanzierung als Alternative zum Insolvenzverfahren

Um eine drohende Insolvenz in Spanien zu verhindern, stehen den Unternehmen in der Regel zwei Mittel zur Verfügung: das Insolvenzverfahren und die Refinanzierung. Beide sollen dazu führen, die künftige Sanierung des Unternehmens zu gewährleisten. Sinkende Binnennachfrage, fehlende Liquidität und Zahlungsverzug hatten in Spanien dazu geführt, das Unternehmen vermehrt durch das fehlen liquider Mittel in die Insolvenz getrieben wurden.