Insolvenzrecht

Reform des spanischen Konkursgesetzes bietet Auswege aus Insolvenz

Die Reform des spanischen Konkursgesetzes schafft Alternativen zum Insolvenzverfahren. Insgesamt wurde das Konkursverfahren wesentlich verkürzt und vereinfacht. Das Konkursverfahren soll einen frühzeitigen Ausweg aus einem möglicherweise drohenden Bankrott schaffen. Mit dem neuen Konkursgesetzes soll ausserdem die Position der Arbeitnehmer im Konkurs zu verbessert werden.

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Das Mahnverfahren und das Wechselverfahren in Spanien

In Spanien gibt es verschiedene Vorgehensweisen, auf welche der Gläubiger zurückgreifen kann: Urkundsverfahren, wie es das Wechselverfahren ist, ein Mahnverfahren oder ein ordentliches Verfahren. Der vorliegende Artikel konzentriert sich auf die beiden zuerst genannten Möglichkeiten, das Wechselverfahren und das Mahnverfahren.

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Der Konkursverwalter im Insolvenzverfahren in Spanien

Das Verwaltungsorgan muss vor der Insolvenz das Konkursverfahren eröffnen. Was sind hierbei die Verpflichtungen und Haftungsrisiken des Konkursverwalters? Die Haftungsregelungen der Geschäftsführer werden durch das neue spanische Konkursrecht verschärft. Der Artikel diskutiert die Auswirkungen der Konkurserklärung auf die Verwalter und die Bewertung des Konkurses und die Verantwortung der Verwalter.

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Vollstreckung von Bürgschaften im Konkursverfahren in Spanien

Welche Konsequenzen entstehen für Begünstigte einer Bürgschaft und Kreditinstitute, wenn ihr Schuldner und Bürge in Spanien in Konkurs gerät? Der Grundsatz des Art. 87.6 des spanischen Konkursgesetzes bestimmt, dass der Bürge nach der Konkurseröffnung gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger verpflichtet bleibt.

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Insolvenz in Spanien: die Geschäftsführerhaftung

Das spanische Recht sieht bestimmte Schutzmechanismen für Gläubiger vor. Es besteht die Möglichkeit für Gesellschaftsgläubiger, die Haftung auf die Geschäftsführer zu erweitern. Es gibt zwei Typen der Geschäftsführerhaftung in Spanien. Dieser Artikel konzentriert sich auf die Haftung nach dem Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie dem Aktiengesetz, ausgenommen bleibt die spezifische Haftung nach dem Insolvenzrecht.

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Geschäftsführer- und Vorstandshaftung bei Insolvenz von Kapitalgesellschaften in Spanien

Die Geschäftsführer- und Vorstandshaftung von Kapitalgesellschaften wird im neuen spanischen Insolvenzgesetz verschärft. Während der Konkursbeurteilung hat der Richter zu prüfen, ob der Geschäftsführer oder Vorstand die Insolvenzlage des Unternehmens zu verschulden hat. Im Fall einer durch die Geschäftsführung verschuldeten Konkurssituation kann das Gericht die Geschäftsführer dazu verurteilen kann, den Konkursgläubigern die zustehenden Geldbeträge zu zahlen.

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Die Reform des spanischen Insolvenzrechts

Das spanische Insolvenzgesetz wurde im Rahmen der Wirtschaftskrise grundlegen überarbeitet. Die Reform konzentriert sich auf folgende Aspekte: (1) Erleichterung der Refinanzierung von Firmen, (2) Fristen zur vorzeitigen Aushandlung eines Gläubigervergleichs, (3) Vereinfachung und Kostenreduzierung des Insolvenzverfahrens und (4) Verbesserung der rechtlichen Positionen der Arbeitnehmer.

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Das neue Konkursrecht für Spanien

Das spanische Konkursrecht wurde vom Gesetzgeber vollständig überarbeitet und im Konkursgesetz, dem Ley Concursal, zusammengefasst. Bisher galten bei Firmeninsolvenzen noch Vorschriften aus dem 19. Jahrhundert. Hauptziel ist die Vereinheitlichung des Insolvenzverfahrens. Die juristische Bearbeitung von Unternehmensinsolvenzen in Spanien wird sich dadurch wesentlich erleichtern. Die zentralen Verfahrensbeteiligten sind Konkursverwalter und Konkursrichter sowie Schuldner und Gläubiger.

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Das Insolvenzverfahren in Spanien und seine möglichen Auswirkungen auf vorherige Leveraged by-Outs

Bei Leverage Buy-Outs (LBO) handelt es sich um Operationen, bei denen ein Kauf des Mehrheitsanteiles des Gesellschaftskapitals einer Zielgesellschaft erfolgt; dieser Kauf wird durch von Dritten erhaltene Darlehen finanziert. Das Verfahren des LBO scheint gegen das Verbot der finanziellen Unterstützung des Kaufs der eigenen Aktien/ Beteiligungen zu verstossen. Der spanische Gesetzgeber muss gesetzliche Lösungen für die Probleme, die sich aus den LBOs ergeben, schaffen.

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