Wie errichtet man ein Testament in Spanien?
Nach spanischem Erbrecht gibt es drei Testamentsarten: das eigenhändige, das offene und das geschlossene Testament. Das spanische Erbrecht ist in Art. 657 ff des spanischen BGB (Código Civil, Cc) geregelt. Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz bestimmt auch die Testierunfähigkeit; dazu zählen minderjährige, geistig ingeschränkte und behinderte Menschen.