
Der ausländische Gläubiger im Insolvenzverfahren in Spanien (4): Die Haftung des Schuldners und der Geschäftsführer
Im spanischen Insolvenzrecht sind die Verhaltensweisen, welche eine Haftung der Geschäftsführer in Insolvenzverfahren mit sich ziehen, ausdrücklich bestimmt . Zu den Folgen eines solchen Verhaltens gehören das Berufsverbot, der Verlust der Rechte, welche mit der Stellung als Insolvenzgläubiger verbundenen sind und/oder eine Geldstrafe zur Deckung des Insolvenzdefizits.

Wer kann ein Kündigungsschreiben innerhalb einer Unternehmensgruppe ausstellen?
Zu den Gültigkeitsvoraussetzungen einer Kündigung gehört unter anderem die Unterschrift des Schreibens durch eine Person, die zur Kündigung befugt ist. In der Praxis können Arbeitgeber, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, mit Klagen gegen eine Kündigung konfrontiert werden, bei denen Mitarbeiter die Befugnisse der unterzeichnenden Person in Frage stellen. Die Gerichte haben entschieden, dass der Arbeitgeber die einzige Person ist, die entscheiden kann, ob die Unterschrift gültig war bzw. nichtig ist.

Der ausländische Gläubiger im Insolvenzverfahren in Spanien (3): Aufhebung von Verträgen
Was die Aufhebung von Verträgen mit gegenseitigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betrifft, so unterscheidet das spanische Recht zwischen Verträgen mit gegenseitigen Verpflichtungen, die von einer der Parteien zu erfüllen sind und Verträgen mit gegenseitigen Verpflichtungen, die von beiden Parteien zu erfüllen sind.

Wichtige Neuerung der Kapitalertragssteuer in Spanien
Das Gesetz Real Decreto-ley 26/2021 vom 8. November schafft neue Regelungen zur Anpassung der Kapitalertragssteuer in Spanien (IIVTNU). Besonders hervorzuheben sind Art. 104 Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung des Kommunalhaushaltes (der einen neuen Möglichkeit der Steuerbefreiung einführt) und Art. 107 (der zwei neue Berechnungsmethoden als Grundlage für die Besteuerung von Kapitalerträgen festlegt).

Der ausländische Gläubiger im Insolvenzverfahren in Spanien (2): Die Anmeldung der Forderung
Die Anmeldung der Forderung durch den ausländischen Gläubiger muss innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Insolvenzerklärung im Amtsblatt erfolgen und in der Regel in spanischer Sprache verfasst sein. Auch wenn der ausländische Gläubiger nicht dazu verpflichtet ist, ist es ratsam, eine solche Anmeldung zu tätigen, damit er seine Ansprüche geltend machen und später befriedigt werden kann.

Whistleblowing, ein notwendiger interner Beschwerdeweg für Unternehmen in Spanien
In Spanien müssen Unternehmen einen Beschwerdeweg gegen nicht gesetzeskonformes, unethisches oder irreguläres Verhalten, durch das Unternehmen, seine Mitarbeiter oder Dritte einrichten.

Die Figur des leitenden Verwaltungsratsmitglieds in Spanien
Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte ein leitendes Verwaltungsratsmitglied (Consejero Delegado) ernennen, dem alle gesetzlich zulässigen Befugnisse übertragen werden. In diesem Artikel werden das Verfahren für seine Bestellung beschrieben und seine Befugnisse im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen näher erläutert.

Rechte von Minderheitsgesellschaften und Minderheitsaktionären in Spanien
Zu den Rechten der Rechte von Minderheitsgesellschaften und Minderheitsaktionären in Spanien gehört es unter anderem, Unterlagen und Informationen zu erhalten, oder die Anwesenheit eines Notars zur Protokollierung von Versammlungen zu verlangen.

Die Kapitalerhöhung durch Forderungsausgleich in Spanien
Die Kapitalerhöhung durch Forderungsausgleich ermöglicht eine Reduzierung eines Insolvenzrisikos und die Vermeidung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. dient u.U. als Lösung für Kapitalgesellschaften mit sehr hohen Verbindlichkeiten.