Die widerrechtliche Ausübung des Rechts auf Informationen des Aktionärs

Das Recht auf Information des Aktionärs ist in Spanien allgemein (bzw. wörtlich: in allgemeiner Form) aufgrund des Artikels 93 lit. des Kapitalgesellschaftsrechts anerkannt, sowie in anderen Vorschriften. In seinem praktischsten Aspekt prägt es sich aus in einem Recht zu fragen, das heißt, das Recht des Aktionärs Klarstellungen zu erbitten oder Fragen über die Angelegenheiten zustellen, die in der Tagesordnung der Hauptversammlung der Gesellschaft enthalten sind.

Nun genauso, wie bei jedem anderen subjektiven Recht, ist das Recht auf Information innerhalb eines Unternehmens in keiner Weise unbegrenzt oder absolut. Es unterliegt den Regeln und allgemeinen Prinzipien des Rechts, deswegen muss es gemäß den Anforderungen von Treu und Glauben ausgeübt werden, ohne das Recht zu missbrauchen. Der Oberste Gerichtshof hat darüber mehrfach entschieden (u. a. Urteil nº 666/2002, vom 2. Juli 2002 (RJ 2002\5834); STS Nr. 1169/2000, vom 21. Dezember 2000, (RJ 2001/1082); STS nº 455/2001, vom 16. Mai 2001 (RJ\2001\6212); y, STS nº 21/2005, vom 28. Januar 2005 (RJ 2005\1829).

Deshalb ist es nicht zulässig, dass der Aktionär irgendeine Art von Bitte ausführt: er kann nicht irgendeine Information über irgendeinen Punkt und zu jeder Zeit verlangen. So dass nach der Doktrin des obersten Gerichts (folgendes gilt):

• Das Verlangen auf Information muss eine angemessene Verbindung mit einem der Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung haben
• Die Bitte um Information muss zu angemessener Zeit und nicht in vorzeitiger Form getätigt werden
• Die Anfrage auf Information sollte nicht die sozialen Interessen beeinträchtigen (zum Beispiel, wenn es sich um strategische und vertrauliche Informationen für das Unternehmen handelt)
• Die Bitte um Information sollte nicht in missbräuchlicher Weise ausgeübt werden.

Einige Kriterien, die bei der Bestimmung, ob das Recht missbräuchlich ausgeübt wird, berücksichtigt werden können, sind: ob die gleiche Anfrage in der Vergangenheit schon beantwortet wurde, der Mangel an Erklärung oder vernünftiger Begründung über die Wichtigkeit der Information für den Aktionär, die Detailgenauigkeit und die Vollständigkeit der angeforderten Informationen, die Haltung der Kontrolle und der Kontrolle durch den Aktionär, wenn die Bitte auf Information in einem geschlossenen Unternehmen oder einem Familienunternehmen oder im Gegenteil in einer offenen Gesellschaft mit größerer Liquidität erfolgt.

Aus dem oben genannten ergibt sich, dass die Lieferung, die vom Gesellschafter gefordert wird, in keiner Weise eine automatische Verpflichtung darstellt, noch weniger, wenn das Recht auf Information auf falsche Weise oder missbräuchlich ausgeübt wird. Unter diesen Umständen, wird die Verweigerung der Information durch die Verwaltungsbehörde aus sozialem Interesse als legitim angesehen.

Darüber hinaus kann die systematische und unverhältnismäßige Belästigungshaltung, die durch irgendeinen Aktionär vor der Verwaltung der Verwaltungsbehörde verursacht wird oder die Behinderung des gewöhnlichen Verlaufs der sozialen Aktivität durch das Recht auf Information –was gewohnheitsmäßig zu Unkosten und Zeitverschwendung führt– konstitutiv für die Haftung eines Aktionärs für Schäden und Verluste, die der Gesellschaft entstanden sind, sein.

Wenn Sie sich weiter in Bezug auf das Recht auf Information des Aktionärs in Spanien informieren möchten, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung

José María Mesa hat Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre studiert und ist auf Handelsverträge, Gesellschaftsrecht sowie Mergers & Acquisitions spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht José María Mesa zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.