Standardklauseln in den Finanzierungsrunden

Unternehmen, insbesondere Start-Ups, suchen nach externer Finanzierung, um ihre unternehmerischen Aktivitäten anzukurbeln. Wenn sie diese nicht von Finanzinstituten erhalten, geschieht dies in der Regel durch Finanzierungsrunden, bei denen Investmentfonds im Gegenzug für eine Beteiligung an dem Unternehmen Kapital einbringen und dadurch zu Partnern des Unternehmens werden.

Angesichts des gegenseitigen Interesses des Investors, des Start-Ups und seiner Gründungspartner am Erfolg der Investition, wird zwischen den Parteien ein Investitionsvertrag und/oder ein Partnervertrag geschlossen, um wesentliche Aspekte der Investition zu regeln.

Investitionsvertrag

Grundsätzlich wird ein Investitionsvertrag erstellt, wenn der Investor eine Finanzierung in aufeinanderfolgenden sog. Tranchen plant.

Diese sind an der Regel mit gewissen Meilensteinen verknüpft, deren spezifische Bedingungen in diesen Vereinbarungen detailliert festgelegt werden.

Diese Meilensteine stellen kommerzielle Ziele dar, die das Start-Up innerhalb bestimmter Zeit erreichen muss, um die nächste Finanzierungstranche zu erhalten.

Partnervertrag

Der Gesellschaftsvertrag regelt die Beziehung zwischen den Gesellschaftern sowie deren Beziehung zur Gesellschaft. Dieser Vertrag muss dabei auf die besonderen Interessen der Gesellschafter jedes Unternehmens zugeschnitten sein und für jeden Einzelfall individuell ausgearbeitet werden. Es gibt jedoch auch allgemeine Klauseln, die normalerweise in Gesellschaftsverträgen zu finden sind und die wir im Folgenden darlegen:

Verteilung der Posten

Hierbei handelt es sich um eine Klausel, die die Gesellschafter dazu ermächtigt, Mitglieder des Verwaltungsorgans zu benennen. Die gebräuchlichste Formulierung sieht vor, dass Gründungsgesellschafter die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder und ggf. den Geschäftsführer wählen können, während die Investitionspartner in der Regel den Sekretär des Rats ernennen sollen.

Verstärkung der Mehrheiten

Diese Klauseln zielen darauf ab, das gesetzlich festgelegte Mehrheitssystem zu erweitern, um Beschlussfassungen über bestimmte Angelegenheiten entweder in der Hauptversammlung oder innerhalb des Verwaltungsorgans zu treffen. Diese Klauseln können einem Gesellschafter jedoch ein Vetorecht einräumen, weshalb bei den Verhandlungen bzgl. ihres Inhalts besondere Vorsicht geboten ist.

Exklusivität, Beständigkeit und Wettbewerbsverbot

Durch diese drei Klauseln sollen die Gründungspartner verpflichtet werden, ihre Verbindung zum Unternehmen aufrechtzuerhalten und das Unternehmen zu schützen. Sie stellen in der Regel eine vom Investor gestellte Bedingung für die Durchführung der Finanzierung dar. Da die Gründungspartner über das notwendige know-how des Unternehmens verfügen, soll durch diese Klauseln sichergestellt werden, dass dieses Wissen auch nach der Investition im Unternehmen verbleibt.

Drag-along und Tag-along Rechte

Unter dem Drag-along-Recht versteht man das Vorrecht des Mehrheitsgesellschafters, Minderheitsgesellschafter im Falle eines Angebots eines Dritten für das gesamte Unternehmen mitzuziehen. Wohingegen unter dem Tag-along-Recht ein Mitnahmerecht zu verstehen ist, welches den Minderheitsgesellschaftern das Recht gibt, den Mehrheitsgesellschafter mitzunehmen, wenn dieser beschließt, seine Beteiligung auf einen Dritten zu übertragen.

Förderungspläne

Mit der Schaffung von Anreizplänen wie stock options oder phantom shares soll die Beteiligung bestimmter Personen am Betrieb des Unternehmens gefördert und ihr Engagement für das Unternehmen gestärkt werden. Durch die Bereitstellung dieser variablen Vergütungssysteme profitieren diese Personen direkt von der Wertsteigerung des Unternehmens, zu der sie einen Beitrag geleistet haben, und ihr Verbleib im Unternehmen wird gefördert.

Vorkaufsrechte

Diese Klauseln, die in der Regel vom Investor aufgenommen werden, begründen Rechte zu seinen Gunsten, um die Rückzahlung der Investition sicherzustellen. So ist es beispielsweise üblich, ein Vorzugsrecht für den Fall der Liquidation des Unternehmens oder der Ausschüttung von Dividenden vorzusehen.

Häufig lassen sich in Gesellschafterverträgen auch Klauseln finden, die eine Verwässerung des investierenden Partners verhindern, umfassendere Informationsrechte als die gesetzlich Festgelegten garantieren oder einem der Gesellschafters Verpflichtungen auferlegen sollen.

Es ist jedoch zu bedenken, dass jeder Gesellschaftsvertrag individuell ist und daher alle Klauseln enthalten muss, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Unternehmens und damit für den Erfolg der Investition erforderlich sind.

Carla Rissmann García-Valcárcel

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Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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