Regulierung des Franchising in Spanien und Deutschland

Die Regulierung des Franchising in Spanien unterscheidet sich maßgeblich von derselben in Deutschland. Der folgende Artikel vergleicht die gesetzlichen Eigenheiten beider Länder und wirft deshalb besonderen Fokus auf die sich unterscheidende Regulierung bei Franchisings.

Regulierung des Franchisings in Deutschland

Franchiserecht ist ein relativ junges Rechtsgebiet in Deutschland und war deshalb lange Zeit wenig entwickelt im Vergleich zu den Ursprungsländern des Franchisings. Nach jahrelanger rechtlicher Unsicherheit für Franchisegeber und –nehmer besteht mittlerweile hinreichende Sicherheit bezüglich Franchise-Verträgen. Dies ist einer stetigen Rechtsprechung zu verdanken. Es gibt keine gesetzlichen Definitionen oder Regelungen des Franchisings in Deutschland, was zur Folge hat, dass:

  • Franchiseverhältnisse sich den allgemeinen nicht franchise-spezifischen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Wettbewerbs- und Kartellrecht bedienen.
  • Es keine spezifischen Vorgaben und Anforderungen für Franchisegeber gibt.
  • Keine gesetzlichen Regeln betreffend der Franchisenehmerauswahl bestehen.

Viele andere EU Staaten verfügen über gesetzliche Aufklärungserfordernisse von Franchisenehmern. In Deutschland hingegen ist die vorvertragliche Aufklärung maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt. Beispielsweise ist der Franchisegeber verpflichtet, Franchisenehmer vor Vertragsschluss über die Rentabilität des Franchise-Systems auf insgesamt zutreffender Tatsachenbasis zu unterrichten. Bei Unterlassung können Haftungsfallen gravierende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Eintragungen in ein amtliches Register sind bisher nicht erforderlich.

In der Gestaltung von Franchiseverträgen sind die Parteien angehalten Vertragsinhalte möglichst präzise zu regeln. Bei einem mehrfach verwendeten Franchisevertrag kann es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handeln. Das restriktive deutsche AGB-Recht kann sich unter Umständen zulasten des Franchisegebers auswirken.

Regulierung des Franchisings in Spanien

In Spanien können Franchising-Verträge frei vereinbart werden. Das Regelwerk für Franchising auf nationaler Ebene ergibt sich aus dem Königlichen Dekret 201/2010 vom 26. Februar. Dieses macht Vorgaben betreffend der Ausführung von Geschäftstätigkeit innerhalb eines Franchisings und der Eintragung ins Franchise-Register. Zudem ist Artikel 62 des Gesetzes des Einzelhandels 7/1996 einschlägig.

Die drei grundlegenden Bestandteile des Franchising-Vertrags in Spanien sind:

  • Die Übertragung von Nutzungsrechten bezüglich einer Marke oder eines Unternehmensauftritts oder einheitliche Aufmachung von Räumlichkeiten und Transportmitteln.
  • Die Verleihung von technischem Wissen oder Know-how.
  • Unterstützung in gewerblichen Tätigkeiten und/oder technischen Angelegenheiten seitens des Franchisegebers.

Gemäß Artikel 5 des Real Dekrets 201/2010 trifft natürliche und juristische Personen in Spanien, die ein Franchising aufbauen, die Pflicht ihre Tätigkeit binnen drei Monaten ab Beginn der Tätigkeit zu melden beziehungsweise ins Register der örtlich zuständigen Autonomen Region einzutragen. Dies ist am Ort der Tätigkeitsausübung auszuführen. Sofern die Autonome Region keine Meldung fordert, ist die Eintragung im Register der Franchisegeber des Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel erforderlich. Die Unterlassung kann zu einer folgenschweren Strafe führen.

Zweifelsohne entfaltet diese Pflicht keine Wirkung für europäische Franchisegeber ohne feste Niederlassung in Spanien, die Gebrauch von ihrem Recht auf freien Dienstleistungsverkehr machen.
Die Eintragung ins Register enthält mindestens die folgenden Informationen:

  • Informationen über den Franchisegeber.
  • Bezeichnung der Rechte gewerblichen oder geistigen Eigentums.
  • Beschreibung des Geschäftszwecks und Nennung der Anzahl von Franchisenehmern.

Andererseits ist der Franchisegeber verpflichtet seinen Franchisenehmern detaillierte Informationen über sein Franchisenetzwerk zur Verfügung zu stellen. Dieser Pflicht muss mindestens 20 Tage vor Unterzeichnung des Franchisevertrags nachgekommen werden.

Fazit

Die Unterschiede zwischen der spanischen Regulierung im Franchising und der deutschen sind deutlich und äußern sich in grundsätzlichen Fragen. Während sich Spanien hinsichtlich der Franchise-Regulierung am angelsächsischen Modell orientiert, greift Deutschland auf bereits bestehende nationale Vorschriften zurück.

In Spanien ist der Franchisegeber zu einer Registereintragung verpflichtet. Dessen deutsches Pendant trifft diese Pflicht nicht. Des Weiteren bestimmt in Spanien ein spezielles Franchising-Regelwerk die Verhältnisse zwischen Franchisegebern und- nehmern. Dennoch sind die Parteien in der Schließung des Vertrags weitestgehend frei. Deutschland hingegen orientiert sich an seinen allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts. Schließlich herrschen in Spanien strikte gesetzliche Aufklärungserfordernisse für Franchisegeber. Anstelle einer Gesetzgebung wie in Spanien, bestimmt die deutsche Rechtsprechung Aufklärungsinhalte und –fristen.

Die herausgestellten Unterschiede fordern deutschen Franchisegebern besondere Vorsicht ab, wenn sie die ihre Aktivitäten nach Spanien ausweiten. Nationale Eigenheiten sollten deshalb unbedingt im Voraus in Betracht gezogen werden.

Aaron Nourbakhsh & Karl H. Lincke

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.