Die spanischen Gesellschaften für ausländischen Wertbesitz (ETVE)

Die spanischen ETVE (Entidades de Tenencia de Valores Extranjeros) oder Holdinggesellschaften profitieren von besonderen steuerlichen Regelungen, die sich in der Steuerbefreiung hinsichtlich der Dividenden oder Wertzuwächse, die sie aus dem Besitz von Aktien oder Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften erhalten, äußern. Es handelt sich somit um Gesellschaften, die sich sehr für ausländische Investoren eignen, die, indem sie ihr Kapital durch eine in Spanien gegründete Holdinggesellschaft kanalisieren, ihre internationalen Investitionen abwickeln können, ohne die daraus hervorgegangenen Erträge besteuern zu müssen.

Die steuerlichen Regelungen für die ETVE-Gesellschaften bestehen in Spanien seit 1995 und entstanden mit dem Ziel, die internationale Doppelbesteuerung hinsichtlich der Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaften, die unternehmerische Aktivitäten durchführen und somit mit ähnlichen Regelungen, die in anderen Ländern der Europäischen Union, wie in den Niederlanden oder Luxemburg bestehen, konkurrieren, zu beseitigen.

Diese Steuerregelungen sind aktuell in dem Gesetz Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades (zu deutsch Körperschaftsteuergesetz) vom 27. November und der Verordnung zu seiner Entwicklung, dem Real Decreto 634/2015 (Königliche Gesetzesverordnung) vom 10. Juli festgelegt. Demzufolge handelt es sich im Folgenden um die Anforderungen, die diese Gesellschaften erfüllen müssen, um von den steuerlichen Sonderregelungen profitieren zu können:

  • An erster Stelle können die ETVE-Gesellschaften bezüglich ihrer Zusammensetzung – mit einigen Ausnahmen – unterschiedliche rechtliche Formen annehmen, auch wenn in der Regel die Form der Handelsgesellschaft gewählt wird, und konkret die, die der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht. Hierzu genügt eine anfängliche Kapitaleinlage von 3.000€, wobei diesem Gesellschaftskapital zudem repräsentative Werte aus den Fonds von nicht in Spanien ansässigen Gesellschaften eingebracht werden können.
  • Hinsichtlich des Gesellschaftszwecks dieser Art von Gesellschaften ist es notwendig, dass dieser die Leitung und Verwaltung von Fonds nicht in Spanien Ansässiger durch die entsprechende Organisation der materiellen und personellen Mittel beinhaltet.
  • Ferner muss der Besitz von Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaften aktiv sein, das heißt, dass es sich nicht um eine lediglich instrumental und undurchsichtige Gesellschaft handeln darf, die nur aus Vermögensteilen besteht, sondern dass sie über eine Organisation aus eigenen personellen und materiellen Mitteln für die Ausübung der Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten der Beteiligungen, verfügen muss. Dieses Erfordernis wird anerkannt, wenn sich ein Mitglied des Verwaltungsorgans eigens der Leitung und Verwaltung der Beteiligungen annimmt.
  • In jedem Fall müssen die für die Beteiligung am Kapital der ETVE-Gesellschaft repräsentativen Werte oder Beteiligungen namentlich sein, das heißt, dass alle Identifizierungsdaten des Eigentümers/Aktionärs angegeben werden müssen.
  • Zusätzlich ist es für die Aufnahme in die Steuerregelungen der ETVE-Gesellschaften notwendig, die Finanzbehörde zu informieren. Auf diese Weise wird die Regelung auf die Steuerperiode angewandt, die nach der Mitteilung endet und auf die nachfolgenden, die nachfolgend enden, bevor die Aufhebung dieser Regelung mitgeteilt wird.

Es bleibt hervorzuheben, dass, obwohl seit der jüngsten Reform des Körperschaftsteuergesetzes jede in Spanien gegründete Gesellschaft, deren Beteiligung an einer anderen Gesellschaft (sei sie spanisch oder ausländisch) mindestens 5% beträgt oder über einem Wert von 20 Millionen Euro liegt, ebenfalls von einer Steuerbefreiung hinsichtlich der Dividenden und Wertzuwächse aus dieser Beteiligung profitieren kann, die ETVE-Gesellschaften in Wahrheit aber weiterhin Vorteile gegenüber der allgemeinen Steuerregelung aufweisen.

Konkret sieht das Körperschaftssteuergesetz einerseits vor, dass die Beteiligungen, die die ETVE-Gesellschaften vor dem am 1. Januar 2015 begonnenen Steuerjahr erworben haben und die nicht die zuvor erwähnte Erfordernis einer Mindestbeteiligung von 5% erfüllen, von den besonderen Steuerregelungen profitieren können, wenn der Anschaffungswert 6 Millionen Euro übersteigt, wodurch sich der Mindestwert der Investition von 20 Millionen Euro, der bei der allgemeinen Steuerregelung gefordert wird, reduziert.

Ebenso bieten die besonderen Steuerregelungen der ETVE-Gesellschaften den großen Vorteil der Befreiung von der Einkommenssteuer für nicht Ansässige (Impuesto de la Renta sobre los no Residentes, IRNR) für den Fall der Aufteilung der von den ausländischen Teilhabern erhaltenen Gewinne oder Erträge durch Desinvestition, was es dem ausländischen Investor leichter macht, in die ETVE-Gesellschaft zu investieren und zu desinvestieren, ohne sich um die Abgabe der spanischen Einkommenssteuer für nicht Ansässige zu sorgen.

Abschließend betrachtet bieten die ETVE vorteilhafte Steuerregelungen für jene Gesellschaften, die Spanien als Investitionsplattform ins Ausland verwenden möchten, indem ihr Hauptmerkmal in der Steuerbefreiung hinsichtlich der Dividenden und Kapitalerträge aus dem Aktienbesitz an ausländischen Gesellschaften besteht.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Rosario Rodríguez hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Gesellschaftsrecht und Gesellschaftsgründung in Spanien spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Französisch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Rosario Rodríguez zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.