Die Vertretung von Partnern in der Gesellschaftsversammlung von Aktiengesellschaften in Spanien

Das Vertretungsrecht in Aktiengesellschaften weicht von dem der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ab. Grundsätzlich ist es bei Aktiengesellschaften viel offener in Bezug auf die Personen, die den Partner vertreten können, denn bei Aktiensgesellschaften kann der Aktionär von jeder Person vertreten werden.

Somit stellt das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz fest, dass jeder berechtigte Aktionär in der Gesellschaftsversammlung von einer anderen Person vertreten werden kann, ohne dass die vertretende Person selbst Aktionär sein müsste.

Die Satzung der Gesellschaft kann diese Vertretungsmacht durch die Festsetzung von Einschränkungen an der Vertretungsmacht begrenzen; Einschränkungen, die die Ernennung eines Vertreters unmöglich machen, sind allerdings nicht durchsetzbar. Unter den häufigsten Einschränkungen findet man den Anspruch, dass der Vertreter auch Partner der Gesellschaft sein muss oder das Verbot der Vertretung des Geschäftsführers.

Im Fall von börsennotierten Aktiensgesellschaften sind die Satzungsklauseln, die das Vertretungsrecht eines Aktionäres, sich durch jede Person in Gesellschaftsversammlungen vertreten zu lassen, ungültig. Die Satzung kann dennoch die Ersetzung des Vertreters durch einen Dritten bestimmen, wenn der Vertreter eine juristische Person ist.

Die Vertretung muss schriftlich eingereicht werden oder durch Fernkommunikationsmittels, die die festgestellte Voraussetzungen des Gesetzes für die Ausübung des Fernwahlrechts und mit Sonderzeichen für jede Gesellschaftsversammlung erfüllen.

Widerruf der Vertretung von Aktionären bei Gesellschaftsversammlungen

Die Vertretung ist immer durch Widerruf bedroht. Grundsätzlich impliziert die persönliche Anwesenheit des Aktionäres bei der Gesellschaftsversammlung den Widerruf seiner Vertretung. Die Satzung kann dennoch vorsehen, dass die persönliche Anwesenheit des Aktionäres bei der Gesellschaftsversammlung den Widerruf der allgemeinen Vertretung feststellt.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen. 

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