Prozessrecht

Über spanische Gerichtsverfahren mit Auslandsbezug

Bei Gerichtsverfahren und Klagen wird man immer häufiger mit Gegnern konfrontiert, die aus Ländern stammen, in denen kein Spanisch gesprochen wird. In diesen Fällen fordert das spanische Recht die Übersetzung von Urkundenbeweisen, die als Beweis für eine Klage genutzt werden. Die Nichterfüllung dieser oben genannten Voraussetzung kann dazu führen, dass das Verfahren nicht eingeleitet und der Urkundenbeweis folglich abgelehnt wird.

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Reform des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit in Spanien

Schiedsgerichtsbarkeit in Spanien gilt als abgeschwächte Alternativen zur Vermeidung oder Abschwächung der Unannehmlichkeiten des ordentlichen Rechtswegs. Die Internationalisierung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen macht diese Option zunehmens attraktiv, da sie schneller, kostengünstiger und diskreter ist.

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Ist die Verurteilung von Dritten möglich, die aufgrund Veranlassung am Verfahren teilnehmen?

In Spanien können laut spanischem Zivilprozessrecht über die veranlasste Teilnahme (intervención provocada) Dritte, die weder Kläger noch Beklagter sind, zu einem Verfahren geladen werden. Die entscheidende Frage ist nun, ob diese dritten Personen verurteilt werden können, oder ob dies dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widersprechen würde, weil die Klage sich nicht gegen diese Personen richtet.

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Mahnwesen und Änderungen im Mahnverfahren

Das spanische Prozessrecht wurde überarbeitet; hiermit trat das Gesetz zur Verfahrensbeschleunigung für Zivil- und Verwaltungsprozesse in Kraft. Das Mahnverfahren ist eine vereinfachte Verfahrensart um Forderungen in unbegrenzter Höhe einzufordern.

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Eintreibung von Geschäftsschulden in Spanien durch Zivil- oder Mahnverfahren

Die Durchsetzung von Ansprüchen und Schuldeintreibung in Spanien erfolgt in verschiedenen gerichtlichen Verfahren. Im Zivilverfahren müssen Zeit und Form der Beantragung beachtet werden. Im Mahnverfahren kann der Anspruchsinhaber das Verfahren initiieren. Vorlage von Wechseln und Schecks vor dem zuständigen Gericht zur Einleitung des Verfahrens durch den Anspruchsinhaber.

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