Beim Arbeitsrecht handelt es sich um die Gesamtheit an Normen und Grundsätzen, durch die die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden. Dies basiert auf einer freiwilligen und entgeltlichen menschlichen Arbeitsleistung mit der Absicht, die Erfüllung der beidseitigen Verpflichtungen in einer Arbeitsbeziehung zu garantieren.

Änderung der Bemessungsgrundlage für Massenentlassungen in Spanien

Die gesetzlichen Regelungen zur Festlegung der Bemessungsgrundlage für Massenentlassungen aus wirtschaftlichen Gründen in Spanien, wie sie im spanischen Arbeitnehmerstatut festgelegt waren, verletzten die europäische Richtlinie 98/59/CE und wurden einer Änderung unterzogen. Als Bemessungsgrundlage für Einzel- und Massenentlassungen wird jetzt nur die Arbeitsstätte, die von Umstrukturierungen betroffen ist, gewertet.

Regelungen zur Überwachung der Kommunikation der Arbeitnehmer

Die spanischen Gerichte haben unter Erfüllung gewisser Bedingungen die Kontrolle und Überwachung der privaten Kommunikation von Mitarbeitern über Geschäftscomputer als rechtmäßig erklärt. Über die Frage der Kontrolle von Textnachrichten auf geschäftlichen Mobiltelefonen, wie in einem französischen Urteil festgelegt, wurde noch nicht durch eine spanische Rechtsprechung geregelt.

Die unfreiwillige Verrentung in spanischen Tarifverträgen

Die Verrentung ist in Spanien freiwillig, außer in den im Gesetz 3/2012 vom 6. Juli über dringende Maßnahmen zur Reform des Arbeitsmarktes beschriebenen Fällen. Das gesetzliche Renteneintrittsalter wurde in Spanien in 2013 angehoben. Seit der Reform ist es nicht mehr möglich, die unfreiwillige Verrentung im Tarifvertrag festzulegen.

Abwesenheitsauszählung in Spanien und Frankreich

Die Auszählung bezahlter Urlaubstage ist nicht immer eindeutig, wie ein Urteil des Berufungsgerichts bezüglich eines Konflikts zwischen Air France und einer Teilzeitangestellten der Firma zeigt. Arbeitgeber müssen über die Regelungen von bezahlten Urlaubstagen kontinuierlich informiert werden.

Kündigungen wegen Einstellung der Geschäftstätigkeit in Spanien

Die Wirtschaftskrise hat in der Vergangenheit zur Einstellung der Geschäftstätigkeit vieler Unternehmen geführt. Unternehmen, die stark von einem großen oder nur einem Kunden abhängig waren, sahen sich gezwungen, die Arbeitsverträge mit ihren Arbeitnehmern aufzulösen.

Begriffsbestimmung und Voraussetzungen für Massenentlassungen in Spanien

Die Vorschriften zu Massenentlassungen, die in Spanien in Artikel 51 des Arbeitnehmerstatuts geregelt sind, müssen wegen Verstoß gegen EU-Recht geändert werden. Zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs legen Genaueres zu dem Rechtsbegriff Massenentlassung fest.

Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht in Spanien

In Spanien können die Kontrollen der Gewerbeaufsicht durch Gewerbeaufsichtsbeamte in Firmen und bei Selbständigen ohne Vorwarnung erfolgen. Dem Gewerbeaufsichtsbeamten darf der Zutritt nicht verweigert werden. Dazu existiert an der Arbeitsstelle das sog. Libro de Visitas, in das die Überprüfungen eingetragen werden. Behinderungen der Kontrolle werden als leichte und schwere Verstöße eingestuft. Bei Verstößen können innerhalb von 15 Tagen Einwände vorgebracht werden.

Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft in Spanien: Nichtigkeit oder Rechtmäßigkeit?

Gerade im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz hat das EU-Recht sehr große Auswirkungen auf die nationalen Rechtsordnung in Spanien. Gemäß des Verfahrens des Artikels 138 EGV, hat die Europäische Union die Richtlinie 92/85/EWG über Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, erlassen.

Lohnzulagen in Spanien: Bonuszahlung und die Prämie für Planungsziele

Bonus- und Prämienzahlungen als Lohnzulagen seitens des Unternehmers müssen die Ansprüche der rechtlichen Anforderungen erfüllen. Die spanische Gesetzgebung bietet dem Arbeitnehmer in diesem Sinne einen sehr umfangreichen Schutz.

Arbeitsbedingungen nach Verlust der Geltungskraft des Tarifvertags in Spanien

Der Oberste Gerichtshof von Spanien hat beschlossen, dass die Unternehmen die Arbeitsbedingungen, die die Arbeiter bis zum Auslaufen der Weiterverwendbarkeit (ultra actividad) in Anspruch genommen haben, nach Auslaufen der Geltungskraft eines Tarifvertrags weiterhin anwenden muss. Dies gilt, wenn es keinen übergeordneten Tarifvertrag gibt. Es gilt nicht für neue eingestellte Mitarbeiter, denn auf diese wurde der erwähnte Tarifvertrag nie angewendet.